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Kindergeldformulare und Kindergeldanträge für die Beantragung vom Kindergeld

Formulare und Anträge für die Beantragung vom Kindergeld gibt es hier! Wenn Sie Hilfe benötigen oder Fragen zu einem Formular haben wenden Sie sich bitte an die Familienkassenhotline unter der kostenfreien Rufnummer 0800 4 5555 30 oder kostenpflichtig aus dem Ausland unter +49 911 12031010. Alle von der Arbeitsagentur bzw. der Familienkasse zur Verfügung gestellten Kindergeldformulare können Sie unter anderem hier auf kindergeld-auszahlungstermine.de herunterladen und ausfüllen. Wir haben dabei die PDF-Dateien für Sie so komprimiert, dass ein schnelles herunterladen auch bei einer schwachen Internetverbindung ohne Probleme möglich ist.




ACHTUNG! Verschicken Sie Kindergeldanträge und Formulare ausschließlich per Einwurfeinschreiben. Insbesondere wenn Sie originale Dokumente wie die Geburtsbescheinigung mitschicken!

Kindergeldformulare und Kindergeldanträge

 1. Kindergeldformular Antrag auf Kindergeld KG1 –Download– | -Anleitung-
 2. Kindergeldformular Anlage Kind für KG1 –Download– | -Anleitung-
 3. Kindergeldformular Antrag Kindergeld für Vollwaisen KG1a –Download– | -Anleitung-
 4. Kindergeldformular Anlage Ausland zum Antrag auf deutsches Kindergeld KG 51 –Download– | -Anleitung-
 5. Kindergeldformular Anlage Ausland für Rentner und Waisen mit Auslandswohnsitz KG 51R –Download– | -Anleitung-
 6. Kindergeldformular Haushaltsbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse KG3a –Download– | -Anleitung-
 7. Kindergeldformular Lebensbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse KG3b –Download– | -Anleitung-
 8. Kindergeldformular Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung KG 4e –Download– | -Anleitung-
 9. Kindergeldformular Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung KG 4f –Download– | -Anleitung-
 10. Kindergeldformular Erklärung zum verfügbaren Nettoeinkommen des Ehegatten bzw. Lebenspartners eines über 18 Jahre alten Kindes mit Behinderung KG 4g –Download– | -Anleitung-
 11. Kindergeldformular Schulbescheinigung zur Vorlage bei der Familienkasse KG5a –Download– | -Anleitung-
 12. Kindergeldformular Erklärung zum Ausbildungsverhältnis KG5b –Download– | -Anleitung-
 13. Kindergeldformular Erklärung zu den Verhältnissen eines über 18 Jahre alten Kindes KG 5d –Download– | -Anleitung-
 14. Kindergeldformular Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz KG11a –Download– | -Anleitung-
 15. Kindergeldformular Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldesfür über 18 Jahre alte Kinder KG11e (auch unter dem Namen Abzweigungsantrag bekannt) –Download– | -Anleitung-
 16. Veränderungsmitteilung KG45 –Download– | -Anleitung-

Die Antragstellung für das Kindergeld ist gar nicht so schwer; dafür gibt es immerhin Kindergeldanträge und Kindergeldformulare. Dabei sind verschiedene Kindergeldanträge je nach Situation des Kindes zu beachten.

Damit Familien nötige Maßnahmen und Programme für ihren Nachwuchs überhaupt finanzieren können und der Grundbedarf gedeckt ist, ist eine fristgerechte Abgabe der Kindergeldanträge nötig. Das Ausfüllen von Kindergeldanträgen ist dabei gar nicht so kompliziert wie viele Erziehungsberechtigte oft denken. Zu beachten ist, dass es zum Beispiel für sogenannte Zählkinder oder Kinder ohne Ausbildungsplatz oder mit Behinderung gesonderte Kindergeldformulare gibt.

Beim Kindergeld geht es darum, dass es im Sinne der Kinder eine Teilfinanzierung vorhanden sein soll, die sich ins Budget einplanen lässt. Die Formulare können Sie dafür entweder bequem online herunterladen und ausfüllen.

Eltern brauchen Sicherheiten, denn sonst würde die Familiengründung zu unattraktiv werden und als Belastung empfunden werden, die viele nicht stemmen könnten. Bei der Erziehung spielen die Teilnahme an Veranstaltungen, die kostenpflichtig sind und zu denen auch Gleichaltrige gehen, eine wichtige Rolle bei der Integration in die Gesellschaft. Kids wollen immerhin häufig das tun, was ihre Altersgenossen auch unternehmen, um sich nicht ausgeschlossen zu fühlen. Dieser Aspekt ist einer der ausschlaggebenden, damit Gesellschaft friedlich und sinnvoll funktioniert. Daher ist es wichtig, dass Sie das Ausfüllen von Kindergeldformularen nicht als lästig, sondern als notwendig empfinden.

Kindergeldanträge ausfüllen

Viele kennen das: schon wieder ein Formular, einen Kindergeldantrag oder sonst einen Antrag ausfüllen? Was will die Behörde alles wissen? Das Kindergeld zu beantragen ist aber in diesem Fall nicht schwer!

Ein Kindergeldantrag muss von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich schriftlich gestellt werden und die entsprechenden Formulare sollten direkt mit eingereicht werden. Der Jugendliche selbst kann den Antrag nicht stellen (lediglich in Ausnahmefällen ist dies möglich. Beispielsweise wenn Eltern als vermisst gelten und sich das Kind nicht im Haushalt eines Erziehungsberechtigten befindet. Das können auch die Großeltern, Verwandte etc. sein) , denn es geht um eine Steuerentlastung bzw. ein Grundbetrag für die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten, weshalb diese auch die Formulare unterschreiben müssen. Dabei ist eine der vorrangigen Grundvoraussetzungen, dass die Eltern ihren Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in Deutschland haben. Bei im Ausland lebenden Deutschen gelten besondere Regeln. Das entsprechende Antragsformular bekommen sie von Ihrer zuständigen Familienkasse in dem Bezirk, in dem Sie arbeiten und den Lohn empfangen (bei Angestellten des Öffentlichen Dienstes die Ihres Dienstherrn).

Es kann übrigens auch ein Bevollmächtigter mit der Antragstellung betraut werden bzw. die Formulare beantragen, falls Eltern nicht vorhanden oder Analphabeten sind. Den Antrag geben Sie entweder persönlich, durch einen Bevollmächtigten, per Post oder per Telefax ab.
Kindergeldformulare nach Anspruch

Kindergeldanspruch hat jeder, der Kinder bis zum Alter von achtzehn Jahren hat und unter bestimmten Bedingungen auch darüber hinaus. Es handelt sich um eine bundeseinheitliche Regelung, die beantragt werden muss, sobald das Baby oder die Kinder auf der Welt sind. Beantragen Sie für ein Kind erstmals Kindergeld, verwenden Sie bitte den hierfür vorgesehenen Kindergeldantrag (KG 1) mit dem Formular „Anlage Kind“. Bei der Beantragung für mehrere Kinder ist das Kindergeldformular „Anlage Kind“ für jedes einzelne Kind auszufüllen und mit dem Hauptantrag einzureichen. Bei der Antragstellung kann es erforderlich sein, dass Sie gewisse Nachweise und Formulare -wie zum Beispiel Urkunden- vorlegen müssen. Bei Kindern unter achtzehn Jahren gilt, dass die Geburtsurkunde bzw. die vom Einwohnermeldeamt ausgestellte sogenannte „Lebensbescheinigung“ im Original eingereicht werden muss, die nachweist, dass ein Baby überhaupt geboren wurde.

Zusätzlich ist in Einzelfällen eine Haushaltsbescheinigung erforderlich, die belegt, dass der Nachwuchs in Ihrem Haushalt mit Ihnen lebt. Bei Kindern über achtzehn Jahren muss zunächst geprüft werden, ob noch ein Anspruch besteht. Dafür gibt es den Antrag „Fragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld“, dem Sie bitte eine Schul-, Hochschul- oder Ausbildungsbescheinigung, aus der auch das Datum der Beendigung der Ausbildung hervorgeht, beilegen. Diese Anträge und Formulare sind ebenfalls bei der Familienkasse schriftlich zu beantragen. Sollte sich der Jugendliche über achtzehn nicht in einer Schule, einem Betrieb oder einer Ausbildung befinden, verwenden Sie bitte den Antrag „Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz“.

Bei Jugendlichen im Freiwilligen Sozialen oder Ökologischen Jahr muss eine Bescheinigung des Trägers vorgelegt werden. Bei Kindern mit Behinderung gilt, dass eine Bescheinigung über die Behinderung vorgelegt werden muss (Behinderten- oder Rentenausweis oder Gutachten). Bei Kindern, die sich in Behandlung in einer Kranken- oder Pflegeanstalt befinden, genügt eine Bescheinigung des behandelnden Arztes. Für Kinder mit Behinderung, die über eigene Einkünfte verfügen, gibt es gesonderte Formulare bzw. Kindergeldanträge.

Seit dem 1. Januar 2016 gilt, dass für die Auszahlung des Kindergeldes die Angabe über die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes erforderlich ist. Diese Maßnahme wurde deshalb ergriffen, damit es nicht zu Doppelzahlungen kommt und Missbrauch verhindert wird. Das wird dadurch gewährleistet, dass jeder Bürger, also auch das neugeborene Kind, eine einmalige und individuell einzigartige Steuernummer bekommt und diese auf dem jeweiligen Formular für das Kindergeld einträgt.

Welche Kinder sind anspruchsberechtigt?

Für Minderjährige erhalten die Eltern oder Erziehungsberechtigten das Kindergeld bis zu ihrem 18. Lebensjahr. Bei Volljährigen gilt, dass sie bei einem entsprechenden Ausbildungsstatus das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr erhalten. Falls die Eltern ihrer Unterhaltspflicht (zum Beispiel bei Scheidung oder Getrenntleben) nicht nachkommen, kann der Nachwuchs einen sogenannten „Abzweigungsantrag“ stellen; das Kindergeldformular Antrag auf Auszahlung des anteiligen Kindergeldesfür über 18 Jahre alte Kinder KG11e. Darüber hinaus gibt es „Zählkinder“.

Zählkinder sind diejenigen, die aus einer anderen Beziehung stammen. Werden „Zählkinder“ geltend gemacht, können jüngere (Halb-)Geschwister in der Kindergeldhöhe aufrutschen, obwohl die Zählkinder nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Es gilt dabei eine Staffelung nach Anzahl und Alter der Kinder. „Zählkinder“ sind also solche, bei denen nur ein einzelnes Elternteil einen Kindergeldanspruch hat. Die Höchstgrenze für diese Regelung liegt bei vier Kindern. Das heißt weitere Zählkinder werden nicht mehr berücksichtigt, wenn es noch ein fünftes Kind gibt. Macht aber auch keinen Unterschied, da die gestaffelte Zahlung da bereits den Höchstbetrag erreicht hat.

Eine weitere Unterscheidung wird nach „Kindergeld“ und „Kinderfreibetrag“ getroffen. Entweder erhält man das eine oder das andere, um den Grundbedarf des Kindes zu decken. Ihr Finanzamt kann Ihnen Auskunft darüber geben, welche Variante sich eher für Sie lohnt und ihnen das jeweilige steuerliche Formular zuschicken. Bei Ihrer jährlichen Berechnung der Einkommenssteuer kann im Rahmen einer sogenannten „Günstigerprüfung“ ermittelt werden, ob eher das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie vorteilhafter ist.

Seit Anfang 2016 wurden sowohl der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld angehoben. Während das Kindergeld der Einkommenssteuer nicht unterliegt, d.h. also nicht versteuert werden muss, ist das beim Kinderfreibetrag anders. Die Höhe des Kindergeldes richtet sich hier nach der Anzahl der Kinder im Haushalt. Es wird mit Beginn der Geburt monatlich ausgezahlt.

Ist das Baby im Zeitraum bis zum 31. Dezember 2014 geboren, so bekamen Sie für das erste Kind 184€ monatlich und für das zweite denselben Betrag. Für das dritte Baby 190€ und ab dem vierten 215€. Ist Ihr erste Kind im Zeitraum bis zum 1. Januar 2015 geboren, waren es 188€, für das zweite Baby ebenfalls, für das dritte 194€ und ab dem vierten 194€.

Ab dem 1. Januar 2016 gelten für alle Kindergeldbezieher der Satz: für das erste Kind 190€, für das zweite ebenfalls, für das dritte Kind 196€ und für das vierte Kind 221€. Aus diesen Zahlen können Sie ersehen, dass das Kindergeld 2015 um vier Euro pro Kind angehoben wurde. Im Jahr 2016 kam ein Anstieg um weitere zwei Euro pro Kind dazu.

Was den Kinderfreibetrag betrifft, müssen Sie berücksichtigen, dass er nicht ausgezahlt, sondern angerechnet wird und sich steuermindernd auswirkt. Das heißt, sobald Sie einen Kinderfreibetrag geltend machen, zahlen Sie insgesamt weniger Steuern. Ihre monatlichen Kindergeldauszahlungen können Sie als Vorausleistung auf den Kinderfreibetrag zum Jahresende betrachten, der sie analog zum Grundfreibetrag steuerfrei stellt.

Ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht so wie das Kindergeld ebenfalls im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Es bleibt bis zum 18. Lebensjahr des Kindes bestehen und in Ausnahmefällen sogar bis zum 25. Lebensjahr. Die Ausnahmeregelung greift, falls sich das Kind in Ausbildung oder Studium befindet, und sogar über das 25. Lebensjahr hinaus, falls es behindert ist oder sich nicht selbst versorgen kann.
Kindergeldanträge an die Familienkasse schicken

Kindergeldanträge können Sie entweder in Papierform ausfüllen oder online stellen. Für Ihre Antragstellung haben Sie die Möglichkeit den Online-Formulardienst auf der Internetseite der Arbeitsagentur zu verwenden oder sich ein PDF-Formular (ebenfalls dort) auszudrucken und ausgefüllt bei der Familienkasse abzugeben.

Ein Kindergeldantrag ist nur dann rechtskräftig, wenn Sie ihn unterschrieben einreichen. Sobald eine Entscheidung vorliegt, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid. Die Bearbeitungsdauer kann zwischen einem und anderthalb Monaten dauern. Damit es schnell gehen, sollten Sie den Kindergeldantrag so früh wie möglich stellen und sichergehen, dass Sie alle Nachweise beigefügt haben.

Verschicken Sie die Kindergeldformulare immer per Einwurfeinschreiben! So stellen Sie sicher, dass ihre Unterlagen nicht auf dem Postweg verloren gehen können!

Die erste Zahlung bekommen Sie in der Regel ab dem Monat der Geburt des Kindes. Sie wird in der Folge monatlich von der Familienkasse ausgezahlt. Je nach Endziffer der Kindergeldnummer erfolgen die Zahlungen entweder am Anfang oder im letzten Drittel des Monats. Ersteres gilt für die Endziffern (der Kindergeldnummer) 0 und 1, Letzteres für die Endziffern 8 und 9. Grundsätzlich gilt (solange kein Wochenende dazwischen liegt), dass eine Auszahlung, die durch die Familienkasse erfolgt ist, am nächsten Tag auf Ihrem Konto sein sollte.

Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche

Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, dass im Ausland lebende Deutsche Kindergeld für ihre Kinder beziehen können. Dabei wird danach unterschieden, ob es sich um eine Steuervergünstigung oder eine Sozialleistung handelt; wobei Ersteres vorrangig eingestuft wird. Falls der Antragsteller für die Kindergeldformulare in Deutschland uneingeschränkt steuerpflichtig ist, wird das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Ist der Antragsteller nicht uneingeschränkt steuerpflichtig, bekommt er das Kindergeld als Sozialleistung ausgezahlt. Berücksichtigt werden hierbei der Wohnsitz und die Umstände der Steuerpflicht. Welches Gesetz im Einzelfall einschlägig ist, hängt vom Wohnsitz oder der Steuerpflicht des jeweiligen Antragstellers ab.

Grundsätzlich sind Sie dazu aufgefordert, jegliche Änderungen der Angaben auf Ihren Kindergeldformularen mitzuteilen; zum Beispiel, wenn Ihr Kind oder die Kinder ausziehen, ein Studium oder eine Ausbildung beginnen, ins Ausland gehen, ein Praktikum beginnen oder versterben. Dafür können Sie die entsprechenden Kindergeldformulare verwenden. Die Meldepflicht gilt dabei übrigens für alle Antragsteller, ungeachtet dessen, ob Sie im Inland oder im Ausland leben. Sie müssen Ihrer Mitwirkungspflicht in jedem Fall nachkommen und die Kindergeldanträge auf dem neuesten Stand halten, damit sie kindergeldberechtigt bleiben können. Bei Zuwiderhandlung machen Sie sich nach den geltenden Gesetzen strafbar.

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