Kindergeld 2017
Kindergeld 2018: So erhälst Du WIRKLICH alles, was Dir zusteht!
1 Einleitung: Wie viel Kindergeld 2018 steht mir zu?
Um das doch recht trockene Thema Kindergeld 2018 etwas lockerer zu vermitteln, haben wir zwei Kinder für diesen Artikel eingeladen. Paul und Lisa. Paul und Lisa sind in der Bundesrepublik Deutschland geboren. Beide erhalten Kindergeld und zukünftig sogar ein paar Euro mehr im Monat. Paul und Lisas Eltern erhalten das Kindergeld 2018 monatlich als staatliche Leistung, was allerdings den Erziehungsberechtigten zusteht (Kindergeld ist eine steuerliche Leistung und fällt daher den Eltern zu).
Die Höhe vom Kindergeld 2018 ist von der Anzahl und von dem Alter der Kinder, die im Haushalt bei den Eltern leben, abhängig. Detaillierte Aussagen zum Kindergeld findet ihr im Einkommensteuergesetz für unbeschränkt Steuerpflichtige, für beschränkt Steuerpflichtige, sowie im Bundeskindergeldgesetz.
Die grundsätzliche Kindergeldhöhe für das Kindergeld 201/ beträgt für das erste und zweite Kind je 192 Euro im Monat, für das dritte Kind 198 Euro und ab dem vierten Kind werden monatlich 223 Euro überwiesen. Individuelle Zusatzleistungen und sonstige Ansprüche wie eine Abzweigung vom Kindergeld erfragt ihr direkt bei der zuständigen Familienkasse. Die 2018er Auszahlungstermine findet Ihr in unserer Zusammenfassung zum Kindergeld 2018.
1.1 Kindergeld 2018 Anspruch?
Für die Beantragung vom Kindergeld 2018 gilt es nicht nur den Antrag korrekt auszufüllen, sondern diesen auch gemeinsam mit den richtigen Dokumenten bei der Familienkasse einzureichen. Die einzelnen Kindergeldbelege weisen dabei beispielsweise nach, wo ein Kind lebt, wer die erziehungsberechtigte Person ist und was es aktuell macht.
Der Glaube übrigens, dass das Kindergeld einzig und allein für die Kinder da ist und das Kind einen Anspruch auf das Kindergeld 2018 besitzt, ist grundsätzlich nicht richtig. Das Kindergeld ist vielmehr als steuerliche Entlastung zu verstehen und wird Eltern zugesprochen, die mit Mehrausgaben zu rechnen haben. So können auch jeweils nur die Eltern Kindergeld beantragen, die diese Steuerentlastung tatsächlich für sich verzeichnen. Ausnahmen bilden Kindesaufnahmen von z.B. den Großeltern oder Abzweigungsanträge.
Abgesehen davon können nur Anspruchsberechtigte das Kindergeld 2016 beantragen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben oder deren Aufenthalt sich in Deutschland befindet. Das Reglement für das Kindergeld für Ausländer und Deutsche, die im Ausland leben, unterscheidet sich erheblich von den standardisierten Regelungen der Bundesrepublik. Deutsches Kindergeld im Ausland zu beziehen ist jedoch möglich!
Eine bindende Voraussetzung für den Erhalt des Kindergelds bleibt vor allem das jeweilige Sorgerecht. Eltern haben die Möglichkeit, eine Abtretungsanzeige an die Familienkasse abzugeben und zum Beispiel den Großeltern einen Antrag auf Kindergeld zu ermöglichen, sofern das Kind bei den Großeltern lebt. Diese Abtretung kann zu jedem Zeitpunkt auch begrenzt rückwirkend erfolgen. Verstirbt ein Elternteil der sorgeberechtigten Eltern, müssen die Großeltern dies bei der Familienkasse nachweisen.
1.2 Kindergeldhöhe 2018 bei 1 bis 2 Kindern
Auf Grundlage des Paragraphen 66 kommen wir 2018 noch für das erste und zweite Kind auf jeweils 192 Euro Kindergeld pro Monat . Für Pauls Eltern bedeutet das nach der Geburt seiner kleinen Schwester Lucy: Sie erhalten für Paul und Lucy ab sofort 384 Euro im Monat.
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind unmittelbar miteinander verbunden. Es handelt sich hierbei um eine finanzielle Unterstützung für Familien von staatlicher Seite auf der Grundlage des Steuerrechts. Über diese Unterstützung soll jeweils der Grundbedarf der Kinder gedeckt bzw. gestützt werden. Dabei bleibt die Chance sich zwischen dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag zu entscheiden. Beide Leistungen auf einmal zu beanspruchen ist nicht möglich.
Fragt ihr euch an dieser Stelle, ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr Sinn macht? Diese Frage kann das Finanzamt über die Berechnung der Einkommensteuer und die Veranlagung im individuellen Fall prüfen. Gute Nachrichten für euch: Eine gesonderte Beantragung des Kinderfreibetrags muss nicht erfolgen. Die letzte Erhebung des Kinderfreibetrags ist noch nicht lang her und erfolgte vonseiten des Bundesrats in 2016.
1.3 Kindergeldhöhe 2018 ab 3 Kindern
Für das dritte Kind erhaltet ihr 198 € im Monat. Würden sich Pauls Eltern dafür entscheiden, noch ein drittes Kind zu bekommen, steigt auch die Kindergeldzahlung 2018 im Monat auf gesamt 582 €. Für das vierte Kind erhalten die Eltern sogar 223 € im Monat. Mit dem 1. Januar 2018 ist mit einer ersten Kindergelderhöhung um jeweils zwei Euro zu rechnen.
Mit einer weiteren Erhöhung ab dem vierten Kind ist allerdings nicht zu rechnen. So bekommen Eltern auch für das fünfte und sechste Kind jeweils 223 € im Monat. An diesem Punkt ist zu bedenken, dass der erhöhte Kindergeldanspruch rückwirkend bis zum 1.01.2018 beantragt werden kann.
Kindergeldzahlungen 2018 in der Übersicht
- Kindergeld für das erste und zweite Kind: 192 Euro im Monat
- Kindergeld für das dritte Kind: 196 Euro im Monat
- Kindergeld ab dem vierten Kind: 223 Euro im Monat
Kindergeldzahlungen 2016 in der Übersicht
- Kindergeld für das erste und zweite Kind: 190 Euro im Monat
- Kindergeld für das dritte Kind: 196 Euro im Monat
- Kindergeld ab dem vierten Kind: 221 Euro im Monat
Ab 1. Januar 2018 zwei Euro mehr im Monat
Seit 1. Januar 2016 drei Euro mehr im Monat
1. 4 Kindergeld 2018 und Hartz IV
Leben Eltern und Kinder in einer Hartz IV Bedarfsgemeinschaft, besteht ein regulärer Anspruch auf das Kindergeld 2018. Beim Kindergeld handelt es sich um eine Leistung, die aus öffentlichen Mitteln für jedes anspruchsberechtigte Kind ausgezahlt wird. Das Kindergeld wird allerdings auf jede Form der Sozialleistungen bei Hilfebedürftigen angerechnet. Eine detaillierte Ausführung dieser Festlegung ist dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.03.2010 zu entnehmen.
An diesem Tag hatte der Verfassungsrichter festgelegt, dass Kindergeld gleichbedeutend wie das Einkommen von Hartz IV Bedürftigen behandelt wird. So ist das Gericht der Meinung, dass selbst im Falle einer Anrechnung des Kindergeldes immer noch das Existenzminimum abgedeckt ist. Gerade im Hinblick auf den Diskurs über Kinderarmut stellen wir uns hier einem strittigen Themengebiet. Wir finden, dass das Kindergeld nicht auf Hartz IV-Leistungen angerechnet werden dürfte!
Immer mehr Eltern und Hartz IV Bezieher fühlen sich im Vergleich zum Arbeitnehmer ungerecht behandelt. Auch das Elterngeld wird seit diesem Stichtag vollständig auf die Sozialleistungen angerechnet. Als finanzielle Alternative hat das Sozialministerium versuchsweise das Bildungspaket ins Leben gerufen. Dieses stellt eine weiterführende Maßnahme dar, zusätzliche Gelder zu beantragen. Leider scheitern viele Eltern an der komplizierten Antragstellung und die Höhe ist ebenfalls unzureichend.
Bei der Beantragung und dem Kindergeldanspruch gelten identische Regelungen wie bei Eltern mit regelmäßigem Einkommen. Wird euer Kind 18, kürzt die ARGE die Anrechnung vom Kindergeld um 30 €. Es handelt sich dabei um eine Versicherungspauschale. Eine weitere spezifizierte Bestimmung greift bei Kindern, die nicht mehr Zuhause leben. Hier muss ein Elternteil, das monatlich Kindergeld bezieht, der Familienkasse nachweisen, dass dieses Kindergeld auch an das Kind weitergeleitet wird. Auf diese Weise rechnet die Kasse das Kindergeld nicht mehr auf die Sozialleistungen an. Das Kindergeld landet in einem Monat auf dem Konto und muss noch in diesem Monat unverzüglich weitergeleitet werden.
Achtung: Verpasst ihr diesen Zeitpunkt und leitet das Geld zu spät weiter, droht eine sofortige Kürzung des Regelsatzes.
Hartz IV-Empfängern stehen in Verbindung mit Kindern weitere Leistungen zu, wie zum Beispiel der Mehrbedarf für Schwangere und Alleinerziehende sowie die Erstausstattung und der Unterhaltsvorschuss. Diese Zahlungen und Sozialleistungen bilden eine Basis, um jedem Kind – auch mit einem schmalen, familiären Geldbeutel – einen gelungenen Start ins Leben zu garantieren.
1.5 Kindergeld 2018 im europäischen Vergleich
Wer nun glaubt, die Kindergeldleistungen lassen sich international vergleichen, den müssen wir enttäuschen. Die Rahmenbedingungen eines Landes sind einfach grundlegend zu unterschiedlich. So würde vielmehr der Überblick über die Gesamtleistungen für Familien und Kinder einen wirklichen Eindruck von der Familienfreundlichkeit eines Landes geben. Auf den ersten Blick fällt dabei auf, dass es in Belgien eigentlich nur die Hälfte der bundesdeutschen Kindergeldzahlung für das erste Kind gibt; gerade einmal 90,28 €.
Eine absolute Untergrenze veranschlagen die Griechen für ihre Kinder. So gibt es für das erste Kind monatlich gerade einmal 5,87 €. In Frankreich erhalten Eltern sogar gar kein Kindergeld für das erste Kind und erst ab dem zweitem Kind 120,32 €. An dieser Stelle sei vermerkt, dass hier gerade Großfamilien eine Unterstützung erfahren. Eine Mutter mit mehr als zwei Kindern wird beispielsweise vollständig von der Einkommensteuerpflicht befreit. Darüber hinaus gibt es ab dem fünften Kind ganze 582,77 €. So erfahren gerade die kinderreichen Familien auf französischem Boden eine wirkliche Unterstützung.
2 Kindergeld 2018 beantragen: Was müsst ihr der Familienkasse mitteilen?
Beantragt ihr zum ersten Mal Kindergeld, habt ihr mitunter mehr als nur eine Frage im Kopf. Wo wird das Kindergeld 2018 jetzt beantragt? Welchen Antrag muss ich nehmen und wo bekomme ich meine Unterlagen? Wir erklären Schritt für Schritt, wie ihr wirklich das Beste aus dem Kindergeld herausholt. Zudem haben wir die wichtigsten Anlagen, Anträge und Formulare zum Kindergeld für euch zusammengestellt.
2.1 Antrag ausfüllen
Auch im Zeitalter zunehmender Digitalisierung wird der Kindergeldantrag immer noch schriftlich gestellt und unterschrieben an die Familienkasse gesendet. Ein mündlicher Antrag auf Kindergeld oder gar ein Antrag per Mail ist nicht möglich. Habt ihr berufsbedingt keine Zeit, den Antrag bei der Familienkasse abzugeben, übergebt diesen an einen Bevollmächtigten mit einer schriftlichen Vollmacht. So können auch Bekannte oder Familienangehörige euren Kindergeldantrag abgeben. Einen Antrag kann auch ein berechtigter Stellvertreter, der eine Kindergeldzahlung für sich in Anspruch nimmt, stellen. Dies trifft häufig auf den Antrag auf Kinderunterhalt bei Kindern zu, die nicht bei ihren Eltern leben. Ihr erhaltet direkt vor Ort von der Familienkasse alle Vordrucke für die Antragstellung.
Bei der Antragstellung macht es einen Unterschied, ob ihr für das erste Kind oder für jedes weitere Kind einen Antrag ausfüllt. Für das erste Kind wählt ihr den Antragsvordruck – KG 1 – mit der Anlage Kind. Beantragt ihr gleich für mehrere Kinder Kindergeld, füllt ihr die Anlage Kind jeweils für das einzelne Kind aus. Gebt diese ausgefüllten Formulare gemeinsam mit dem Hauptantrag bei der Familienkasse ab. Direkt auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit im Bereich Kindergeld findet ihr den Online-Formulardienst. Hier könnt ihr alle notwendigen Formulare als PDF herunterzuladen.
Die Antragstellung und die darauf folgende Bearbeitung nehmen ca. sechs Wochen in Anspruch. Es ist auf jeden Fall ratsam, euren Antrag auf Kindergeld rechtzeitig und vollständig zu übergeben. Nur so erhaltet ihr die erste Zahlung auch pünktlich. Wusstet ihr eigentlich, dass ihr bereits vor der Geburt eures Kindes, den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse abgeben könnt? Zur eigentlichen Wirksamkeit der Kindergeldzahlung kommt es dann mit dem Eingang der Geburtsurkunde. Die Geburtsurkunde lässt sich problemlos bei der Familienkasse nachreichen. Eines ist sicher: In diesem Fall wird auch der Antrag mit Vorzug bearbeitet und abgeschlossen. Jedes Kind hat ab dem ersten Lebensmonat ein Recht auf regelmäßige Kindergeldzahlung. Selbstverständlich erlischt dieses Anrecht auch nicht, wenn ihr den Antrag später abgebt.
Zu einer Verjährung der Ansprüche vom Kindergeld 2016 kommt es erst nach vier Jahren. Über den ganzen Zeitraum hinweg könnt ihr Kindergeld sogar rückwirkend für mind. 3 Jahre beantragen. Stellt einfach innerhalb dieser Frist einen Antrag, denn dieser hemmt wiederum die drohende Verjährung. Selbst nach Ablauf von vier Jahre wird dann Kindergeld gezahlt.
Jeder Kindergeldbescheid enthält eine Befristung bis zum 18. Lebensjahr. Die Familienkasse hat das Recht, ohne triftigen Grund in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob die Kinder auch wirklich bei den Eltern bzw. im Haushalt leben. Eine weiterführende Prüfung ist denkbar, wenn Kinder eine Ausbildung oder ein Studium aufgenommen haben. Reicht also mit eurem Antrag die Nachweise des Kindes bzw. der Kindschaftsverhältnisse ein. Als gültige Nachweise gelten die Geburtsurkunde oder die Geburtsbescheinigung. Darüber hinaus ist es sinnvoll, eine schriftliche Erklärung abzugeben, dass ein Kind im Haushalt lebt und ihr somit anspruchsberechtigt seid.
2.2 Kindergeld 2018 Nachweise
Die Antragstellung und die damit verbundenen Formulare führen nicht unweigerlich zur Bestätigung des Kindergeldanspruchs. Ihr müsst zusätzliche Nachweise bei der Familienkasse abgeben. Diese Nachweise sollten als beglaubigte Kopien in einem einwandfreien Zustand eingereicht werden. Gerade die amtlichen Beweisurkunden sowie die Geburtsurkunde erfordern oft eine zusätzliche Beglaubigung.
Folgende Nachweise gilt es in Abhängigkeit von der Antragstellung bei der Familienkasse einzureichen:
- der entsprechende Nachweis für alle Kinder über/unter 18 Jahren,
- Geburtsurkunde oder Geburtsnachweis.
Im Prinzip ist es völlig ausreichend, neben der Geburtsurkunde oder der Geburtsbescheinigung den „Antrag auf Kindergeld KG1“ und den Zusatz „Anlgae Kind“ auszufüllen und diesen binnen der folgenden sechs Monate nach der Geburt bei der zuständigen Familienkasse abzugeben. Befindet sich ein Kind in der Berufsausbildung oder noch in der Schule, gilt es, die Schulbescheinigung und einen entsprechenden Vordruck abzugeben. Bei einem Studium verlangt die Familienkasse die Immatrikulationsbescheinigung der Universität. Bedenkt, dass während des Studiums jedes Jahr bis spätestens Oktober die jeweilige Immatrikulationsbescheinigung bei der Familienkasse einzureichen ist.
Ist das Kind in der Ausbildung, sollte eine Bescheinigung die Art sowie die Dauer der Ausbildung nachweisen. Hat ein Kind keinen Ausbildungsplatz gefunden, verlangt die Familienkasse gesonderte Nachweise über die Bemühungen um eine Ausbildungsstelle. Hat sich ein Kind entschieden, ein freiwilliges, ökologisches oder soziales Jahr zu machen, stellt der Träger dieser Leistung einen Nachweis über die Anstellung des Kindes aus. Diesen Beleg könnt ihr dann an die Familienkasse weitergeben. An dieser Stelle dürfte deutlich geworden sein, dass für jeden individuellen Fall ein entsprechendes Formular sowie ein Nachweis erforderlich ist. Im Zweifelsfall ist es ratsam, direkt bei der Familienkasse die Belege und Nachweise zu erfragen und nicht zu lang zu warten, andernfalls erlischt der Anspruch auf Kindergeld.
2.3 Kindergeld 2018 beantragen
Paul und Lisas Eltern erhalten für ihre Kinder Kindergeld. Sie leben gemeinsam als sorgeberechtigte Eltern. Doch gibt es in Deutschland viele andere Familienmodelle, die vom gewohnten Standard abweichen: Wie verhält es sich mit der Kindergeldzahlung und dem Kindergeldanspruch in diesen Fällen?
Der Regelfall sieht folgende Prinzipien vor. Eltern beantragen für die Kinder, für die sie sorgeberechtigt sind, Kindergeld. Doch stellen sich bei der Antragstellung zahlreiche Sonderfaktoren heraus:
- So leben in Deutschland zahlreiche Kinder bei Pflegefamilien,
- bei ihren Großeltern,
- im Kinderheim oder
- sind bereits mit 18 Jahren ausgezogen und leben in einer Wohnung am Studienort oder am Ausbildungsort.
Hierfür hat die Familienkasse individuelle Anträge und Verfahren eingeführt, die den eindeutigen Kindergeldanspruch definieren.
2.4 Was ist ein Zählkind?
Paul ist Zählkind 1 und seine neugeborene Schwester Lucy wird zum Zählkind 2. Diese Zählweise betrifft seinen Vater wie auch seine Mutter. Zugegebenermaßen wirkt der Begriff des Zählkinds seltsam. Jedoch steckt eine ganz einfache Logik dahinter. Geht ein Kind aus einer Beziehung hervor, wird dieses auch bei einem Berechtigten oder Elternteil als Zählkind mitberücksichtigt, auch wenn ein Elternteil kein Kindergeld erhält.
Woraus ergibt sich eigentlich der Vorteil? Ganz einfach: Auf diese Weise wird die Anzahl der Kinder rechnerisch höher angesetzt und in dieser Beziehung auch ein höheres Kindergeld ausgezahlt. Ein wirklich rechnerischer Vorteil ergibt sich erst ab einer bestimmten Anzahl von Kindern und ist beschränkt auf maximal vier Kinder. Das Kindergeld ist wieder nach der Anzahl der Kinder und nach dem Alter gestaffelt. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um Geschwister oder Halbgeschwister handelt.
2.5 Wo Kindergeld 2018 beantragen?
Im Prinzip beantragt jeder das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse. Jeder Bezirk besitzt eine Familienkasse. Eine Ausnahmeregelung greift bei Familien, die im Ausland leben, aber dennoch in Deutschland erwerbstätig sind. Für diesen Sonderfall greift die Regelung, dass die Familienkasse zuständig ist, an deren Ort die Lohnsteuer des Beschäftigungsbetriebes abgewickelt wird.
Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, den Antrag auf Kindergeld bei der Familienkasse einzureichen:
- Ihr gebt den Antrag persönlich bei der Familienkasse ab.
- Ihr sendet den Antrag per Post an die Familienkasse.
- Ihr gebt den Antrag einem Bevollmächtigten.
Achtung: Es ist nicht möglich, den Antrag auf Kindergeld an die Familienkasse per Fax zu senden. Auch eine Sendung per E-Mail via Attachment ist nicht zulässig.
3 Kindergeld 2018 zurückzahlen oder einfordern
3.1 Wann wird das Kindergeld ausgezahlt?
Sicherlich habt ihr euch schon gefragt, an welchem Tag im Monat das Kindergeld überwiesen wird. Ob ihr es glaubt oder nicht, diese Informationen erhaltet ihr über die Kindergeldnummer. Diese Kindergeldnummer findet ihr zum einen auf dem Kindergeld-Bescheid oder zum anderen direkt auf dem Kontoauszug. Kindergeldnummern bauen sich nach dem folgenden Prinzip auf:
- Die ersten drei Ziffern stehen für die jeweilige, aktenführende Familienkasse
- FK steht stellvertretend für „feste Kindergeldnummer“.
- Im Nachgang folgt die personenbezogene Kindergeldnummer, die für jede Familie vergeben wird.
Veränderte Regelungen für alle Angestellten im öffentlichen Dienst: Beamte erhalten in der Regel ihr Kindergeld gemeinsam mit dem Gehalt oder dem Lohn vom Arbeitgeber. Eine externe Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in diesem Fall nicht.
Irrtümlicherweise nehmen viele Antragsteller an, eine Kindergeldnummer wird für ein Kind vergeben. Ganz im Gegenteil: Jede Familie erhält eine Kindergeldnummer. Von dieser individuellen Kindergeldnummer ist nur die letzte Ziffer signifikant. Bei Ziffern im unteren Bereich zwischen 0 und 3 ist davon auszugehen, dass euer Kindergeld am Anfang des Monats überwiesen wird. Bewegt sich die Ziffer im mittleren Bereich zwischen 4 und 6, solltet ihr in der zweiten Woche des jeweiligen Monats mit der Zahlung des Kindergelds rechnen. Bei den Ziffern zwischen 7 und 9 erfolgt die Kindergeldzahlung in der dritten Woche eines Monats. Mithilfe dieses Systems ist es möglich, jeder Endziffer einen konkreten Auszahlungstermin zuzuordnen.
Achtung: Banken und Geldinstitute haben individuelle Bearbeitungstage. Gerade bei Überschneidungen am Wochenende und an Feiertagen kommt es zweitweise zu Verschiebungen.
3.2 Wie Kindergeld rückwirkend beantragen?
Im Falle einer Kindergelderhöhung steht jedem das Recht zu, den Betrag der Erhöhung rückwirkend zu beantragen. Es handelt sich beim Kindergeld um eine staatliche Leistung, deren Auszahlung zwingend an einen Antrag gebunden ist. Laut Paragraph 67 StGB muss ein schriftlicher Antrag bei der Familienkasse vorliegen. Ihr habt die Chance, den Antrag online abzurufen oder bei der zuständigen Familienkasse abzuholen.
Kindergeld wird für den Zeitraum gezahlt, für den ihr Anspruch auf eine Zahlung habt. Der Tag des Monats spielt für die Antragstellung keine Rolle. Ihr erhaltet für den gesamten Monat Kindergeld. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, für die letzten vier Jahre Kindergeld rückwirkend zu beantragen. Erst nach Ablauf dieser Frist kommt es zu einer Verjährung des Kindergeldanspruches. Die jeweiligen Verjährungsvorschriften sind detailliert im Paragraph 45 Abs. 1 SGB ausformuliert.
Habt ihr das gewusst? Rein rechnerisch bleibt die Option, 2016 immer noch den Kindergeldanspruch für 2012 geltend zu machen.
3.3 Kann Kindergeld abgetreten oder gepfändet werden?
Würden Pauls Eltern ihm widerrechtlich die Zahlung des Kindergelds verwehren, ist Paul im Gegenzug dazu berechtigt, das Kindergeld zu pfänden.
Nur die unterhaltsberechtigten Kinder haben das Recht, Kindergeld zu pfänden. Das Kindergeld ist eine Sozialleistung und wird auch per Gesetz auf diese Art und Weise definiert. Bei einer Kontopfändung ist das Kindergeld sieben Tage nach der Zahlung geschützt. Es darf nicht gepfändet werden und muss an den Gläubiger ausgezahlt werden. Kommen Eltern der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach, hat ein unterhaltsberechtigtes Kind Anspruch auf Kindergeld und kann dieses mit aller Härte einfordern. So geht aus der deutschen Gesetzgebung hervor, das Kindergeld einzig und allein für den Unterhalt des Kindes gepfändet werden darf.
3.4 Wie werden persönliche Angaben geschützt?
Mit der Anmeldung erhält jeder ein Benutzerkonto bei der Bundesagentur für Arbeit und kann von da an die eingegebenen Daten speichern und später bearbeiten. Gespeicherte Formulare lassen sich wieder löschen. Es können nur dann Formulare vorgelegt werden, wenn ihr das Benutzerkonto mit einer Sicherheitsstufe verseht. Darüber hinaus ist es möglich, über das Konto den jeweiligen Bearbeitungsstand eines Formulars abzurufen.
Online bleibt die Option, auch während des Kindergeldbezugs eure Informationen abzurufen. Übermittelt einfach eure Daten jeweils an die zuständige Familienkasse. Die Überprüfung der Daten erfolgt über die Freischaltung eines Benutzerkontos. Im Gegenzug gibt es eine PIN. Eine höhere Sicherheitsstufe erreicht die Bundesagentur für Arbeit über die Angabe dieser PIN. Diese Zahlenkombination sollte niemals an andere weitergeben werden. Auf diese Weise sind die persönlichen Daten gegen Zugriffe Dritter geschützt.
3.5 Kindergeld 2018 für Kinder in der Ausbildung und im Studium
Ihr habt per Gesetz Anspruch auf die Kindergeldzahlung, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet. Der Anspruch auf Kindergeldzahlung besteht bis zum 25. Lebensjahr. Darüber hinaus gibt es die komplexe Einkommensanrechnung seit dem Jahr 2012 nicht mehr. Hier greift ab sofort eine benutzerfreundliche Vereinfachung, die auf dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 basiert.
Habt ihr aus Unwissenheit für ein volljähriges Kind in der Ausbildung keinen Kindergeldantrag gestellt, solltet ihr dies schnellstens nachzuholen. Schließlich könnt ihr euer Kindergeld vier Jahre rückwirkend beantragen. Eine Kindergeldzahlung bzw. ein Kindergeldanspruch besteht nur dann, wenn eine Ernsthaftigkeit der Ausbildung gegeben ist. Einige Ausbildungen erwarten keine zwingende Anwesenheitspflicht, wie zum Beispiel freie Universitäten oder Fernuniversitäten.
Hier müssen, ähnlich wie beim Bafög, Nachweise und Scheine erbracht werden, die den Erfolg und den Fortgang der Ausbildung belegen. Die Familienkasse wird euch darüber in Kenntnis setzen, wenn die Scheine nicht aussagekräftig genug sind. Die Familienkasse kann selbst Einsende-Aufgaben zur Ansicht verlangen. Die Behörden gehen ab zehn Wochenstunden Unterrichts- und Ausbildungszeit von einer ernsthaften Ausbildung des Kindes aus. Unterschreitet euer Kind diesen Mindestsatz an Wochenstunden, solltet ihr über praktische Übungen und Versuche belegen, dass zusätzliche Zeit in die Vor- und Nachbearbeitung fließt und der Mindestsatz an Aufwand gegeben ist.
3.6 Kindergeld 2018 auch ohne Arbeitsplatz und Ausbildungsplatz
Pauls Freund Frederick hat leider noch keine freie Ausbildung gefunden und nun Angst, auch das Kindergeld zu verlieren. Doch lässt die Familienkasse Frederick einfach hängen? Er hat jede Menge Bewerbungen geschrieben.
Selbst Kinder, die keinen Ausbildungsplatz haben oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, haben Anspruch auf die volle Zahlung des Kindergeldes. Dabei gilt eine Frist von vier Monaten. In diesem Zeitraum kann das Kindergeld weitergezahlt werden. Hat euer Kind noch keinen Ausbildungsplatz gefunden, müssen wirkliche Bemühungen nachgewiesen werden, einen Arbeitsplatz zu finden. Hierbei ist es sinnvoll, die vollständigen Bewerbungsunterlagen einzureichen wie auch die Absagen eines potentiellen Arbeitgebers oder der Universität. Haltet euch in jedem Fall an die Fristen, andernfalls wird es zu Problemen mit der Familienkasse kommen.
3.7 Kindergeld im freiwilligen, sozialen und ökologischen Jahr
Kinder, die ein freiwilliges, soziales und ökologisches Jahr absolvieren, haben ebenfalls Recht auf Kindergeld. Ihr müsst nichts weiter tun, als den Nachweis der Institution und der Teilnahme am paritätischen Dienst an die Familienkasse zu senden. Gegebenenfalls wird sich eure Familienkasse direkt mit den Verantwortlichen auseinandersetzen und sich über den Stand des freiwilligen, sozialen Jahrs erkundigen.
3.8 Kindergeld 2018 für Kinder mit Behinderungen
Bei Kindern mit Behinderungen haben Eltern die Chance, auch über die Volljährigkeit hinaus, Kindergeld zu erhalten. Eine Behinderung ist per Gesetz gegeben, wenn das Kind nicht im Stande ist, sich aufgrund körperlicher oder seelischer Beeinträchtigung, selbstständig zu versorgen. Über den Kindergeldanspruch besteht eine Grundversorgung des Kindes. Doch Achtung: Das Kindergeld ist keine Sozialleistung, sondern einer steuerliche Ausgleichszahlung. Ist das Merkmal – H – für „hilflos“ und der Einstieg in den direkten Arbeitsmarkt nicht gegeben, besteht ein unmittelbarer Kindergeldanspruch. Übersteigen die Einkünfte des Kindes jährlich einen Wert von 8004 Euro, geht die Familienkasse davon aus, dass ein Kind im Stande ist, sich selbst zu versorgen und der Kindergeldanspruch erlischt.
Darüber hinaus entsteht zumeist zum Behinderungsbedarf auch ein Mehrbedarf, wie zum Beispiel die Pflege, Wäsche und Versorgung. In diesem Zusammenhang greifen Pauschalbeträge: Eltern bleibt die Möglichkeit, feste Pauschalbeträge in Form eines Mehrbedarfs geltend zu machen. Werft einen Blick auf die folgenden Pauschalbeträge:
- Zwischen 25 und 30 Jahren erhält eine Person einen Pauschalbetrag von 310 €.
- Bis 40 Jahre steigt der Betrag auf 430 €,
- zwischen 45 und 50 Jahren auf 570 €,
- zwischen 55 und 60 Jahren auf 720 €,
- zwischen 65 und 70 Jahren 890 € und
- ab 75 Jahre auf 1060 €.
Im nahezu fünfjährigem Takt steigt der Pauschalbetrag und erreicht letztendlich eine Endstufe von 1420 €. Für hilfsbedürftige Menschen, die noch dazu blind sind, gilt ein Pauschalbetrag von 3700 €. Der zeitweilige Pflegebedarf orientiert sich an der Pflegestufe, die extern beantragt werden muss.
3.9 Wann wird der Anspruch überprüft?
Zu einer Prüfung des Kindergeldanspruches kommt es in aller Regel nach Beendigung des ersten Ausbildungsabschnittes. Hier lauern gerade für Kinder und Eltern die ersten Fallen, da die Familienkasse die erste Ausbildung anders definiert, als die Familie selbst. Eine erste Ausbildung gilt als abgeschlossen, wenn das Kind danach in der Lage ist, einen Beruf auszuüben. Absolviert ein Kind eine Ausbildung als Krankenschwester, um im Nachhinein Medizin zu studieren, gilt die erste Ausbildung als abgeschlossen und die Familienkasse möchte nun kein Kindergeld mehr zahlen.
Das trifft auch auf den Abschluss eines Bachelorstudiums zu, wenn sich ein Kind mit dem Gedanken trägt in ein Masterstudium überzugehen. Hier wird die Familienkasse prüfen, ob „schädliche“ Einkünfte vonseiten des Kindes zu verzeichnen sind. Glücklicherweise ist die Einkommensgrenze 2012 vollständig weggefallen. Im Gegensatz ist von „schädlichen“ Einkünften die Rede. „Schädlich“ sind Einkünfte dann, wenn ein Kind mehr als 20 Stunden in der Woche einer Tätigkeit nachgeht. Kurzfristige Beschäftigungen, Minijobs und 450 € Jobs sind für die jeweilige Ausbildungsvergütung unschädlich.
Lisa hat ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen und wurde vom Arbeitnehmer in eine Vollzeitanstellung übernommen. Sie möchte sich jedoch weiterbilden und mit einem Fernstudium anfangen. Ihr monatliches Festeinkommen beträgt 1300 €. Der Kindergeldanspruch ist mit diesen Voraussetzungen erloschen.
Paul hat seine Lehre ebenfalls abgeschlossen und hat sich dazu entschlossen, seine Qualifikationen über ein Studium an einer Fachhochschule auszubauen. Seine Eltern haben vorgesorgt und überlassen ihm die monatlichen Zinsen eines Sparvermögens sowie die Erträge aus einer vermieteten Eigentumswohnung. Paul erhält jeden Monat von seinen Eltern 450 € Zinsen sowie 900 € aus der Vermietung. Paul erhält jedoch neben seinem Studium an der Fachhochschule keine schädlichen Einkünfte und hat im Gegensatz zu Lisa Anspruch auf die Kindergeldzahlung.
3.10 Wann erlischt der Anspruch auf Kindergeld?
Der Kindergeldanspruch kann maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres geltend gemacht werden. Mit diesem Stichtag erlischt auch der Anspruch auf Kindergeld. Der Anspruch auf Kindergeld erlischt auch dann, wenn das Kind gefährdende Einnahmen zu verbuchen hat (siehe 3.9) oder auf einer festen Tätigkeit nachgeht. Überdies erlischt der Kindergeldanspruch auch, wenn ein Kind ohne Arbeit ist und keinerlei Bemühungen im Hinblick auf Bewerbungen oder Arbeitssuche nachweisen kann. In jedem Fall ist es sinnvoll, sich im Falle einer Überprüfung an die Familienkasse und an den jeweiligen Berater zu wenden, um die persönliche Situation zu schildern.
Für Paul und Lisa bedeutet das, dass beide über ihre ganze Ausbildung und Studium hinweg bis zum 25. Lebensjahr auf die Zuzahlung des Kindergelds vertrauen können. Sie müssen lediglich ihre Studienbelege und Arbeitszeugnisse an die Familienkasse senden. Darüber hinaus haben sich ihre Eltern entschlossen, in regelmäßigen Abständen per Telefon nachzufragen.
4 Kindergeld 2018 und Kinderfreibetrag: Steuersparmodell Kind?
4.1 Kindergeld und Kinderfreibetrag
Es ist ein Trugschluss, anzunehmen, dass es sich bei Kindergeld um eine Sozialleistung handelt. Kindergeld bleibt eine steuerliche Ausgleichszahlung. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, auf den Unterschied von Kindergeld und Kinderfreibetrag einzugehen. Eltern haben die Möglichkeit, nur eine der beiden Komponenten für sich nutzbar zu machen.
Doch keine Angst: Ihr entscheidest nicht, ob ihr Kindergeld oder den Kinderfreibetrag bekommt.
Diese Entscheidung trifft die Familienkasse. Im Prinzip entscheidet die jeweilige Einkommensteuererklärung über den Kinderfreibetrag. Steuerrechtlich ist der Kinderfreibetrag ein fester Betrag, der im Hinblick auf die Versteuerung des Einkommens der Eltern berücksichtigt wird. Der Kinderfreibetrag wird also nicht besteuert. Es handelt sich hierbei um einen staatlichen Akt der Steuergerechtigkeit im Hinblick auf Familien. Auch der Kinderfreibetrag ist eine Art Ausgleichsleistung.
Im Prinzip lassen sich die Besteuerungsmaßnahmen als eine Art der Familienförderung verstehen. Der Unterschied ist einfach: Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Und der Kinderfreibetrag wird dann erst bei der steuerlichen Veranlagung veranschlagt. Die Entscheidung des Finanzamts für eine der beiden Komponenten wird als „günstiger Prüfung“ bezeichnet. Eine gute Nachricht für die Familien, denn endlich haben wir in diesem Fall keinen Antrag zu stellen.
Das Finanzamt stellt im Zuge der Einkommensteuererklärung den Kinderfreibetrag und das Kindergeld gegenüber und berechnet das steuergünstigere Modell für die Eltern. Erhaltet ihr die Nachricht vom Finanzamt, das Kindergeld ist finanziell nachteiliger, greift zukünftig der Kinderfreibetrag. Die rechtlichen Grundlagen zum Kinderfreibetrag könnt ihr im Paragraphen 33 des StGB noch einmal genauer nachlesen. Pro Kind wird ein Kinderfreibetrag von 7.356 € im Jahr berücksichtigt. In diesem Freibetrag sind der Ausbildungsbedarf und das sächliche Existenzminimum der Kinder enthalten. Der Ausbildungsfreibetrag kommt auf 2.640 € im Jahr und das Existenzminimum auf 4.512 Euro im Jahr. Kommt es zu einer Trennung, wird der Kinderfreibetrag wiederum halbiert, egal wo das Kind lebt.
Kinderfreibeträge in der Übersicht
- Kinderfreibetrag bis 2014: 7.008 Euro
- Kinderfreibetrag 2015: 7.152 Euro
- Kinderfreibetrag 2016: 7.248 Euro
- Kinderfreibetrag 2018: 7.356 Euro
4.2 Kindergeld zur Einkommensteuer hinzurechnen?
Wir können davon auszugehen, dass beiderseitig veranlagte Eltern in der Splittingtabelle ab einem Einkommen von 63.500 € sich an der Grenze der Entscheidung zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag befinden. Bei alleinerziehenden Eltern lohnt sich der Kinderfreibetrag bereits ab 30.000 Euro im Jahr. Nach der Grundtabelle kommen wir auf einen Betrag von 33.500 €. Fällt euer Jahreseinkommen unter diesen Bereich, ist das Kindergeld auf jeden Fall steuerpflichtig günstiger. So lohnt sich der Kinderfreibetrag vor allen Dingen bei steuerlich beiderseitig veranlagten Eltern. Nach der Grundtabelle werden die Eltern getrennt voneinander besteuert.
Für die Eltern von Lisa, die gemeinsam versteuert werden, bedeutet das bei einem Jahresgehalt von 64.000 Euro, dass ein Elternteil abzüglich der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags auf eine Summe der Gesamtabgaben von 12.877 € kommt. Geht vorher der Kinderfreibetrag von der Einkommenssumme ab, verringert sich diese auf 56.192 € und auf eine Summe der Abgaben von 10.879,16 €. Dies macht eine Steuerersparnis im Hinblick auf den Kinderfreibetrag von 1998,17 € aus. Die Finanzkasse jedoch rechnet im Jahr 2208 € Kindergeld an, dies macht einen positiven Unterschied von 209,83 €. Somit ist es sinnvoller, für die Familie und zudem lukrativer, weiterhin das Kindergeld zu beziehen.
Einen Unterschied im Anspruch zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrags wiederum lässt sich nicht ausmachen. Dieser erlischt ebenfalls, wenn auch der Kindergeldanspruch erlischt. Was passiert eigentlich bei getrennt lebenden Eltern, hat sich Paul eines Tages gefragt. Was passiert wenn sich Pauls Eltern trennen? Wer bekommt dann den Kinderfreibetrag? Geschiedene und getrennt lebende Eltern können beim Finanzamt den Kinderfreibetrag beantragen. Jedoch sollte ein Unterhaltsrecht von mindestens 75 % bestehen. Kommt wiederum ein Elternteil dieser Aufsichtspflicht nicht nach, wird der Kinderfreibetrag vollständig dem anderen Elternteil übertragen.
5 Kindergeld 2018 Fazit
Lisa und Paul haben über viele Jahre Anspruch auf Kindergeld, das ihr Existenzminimum absichert und eine finanzielle Unterstützung bei Studium, Ausbildung und Lehre darstellt. Im Prinzip ist die Antragstellung bei der Familienkasse kinderleicht:
- Antrag stellen: Erwartet ihr ein Baby, ist es ratsam, frühzeitig Kindergeld zu beantragen. Im Nachhinein habt ihr nichts weiter zu tun, als die Geburtsurkunde nachzureichen, denn bereits ab dem ersten Lebensmonat wird Kindergeld gezahlt.
- Kindergeldzahlung: Der Zeitpunkt der Kindergeldzahlung ist von der letzten Ziffer der Kindergeldnummer abhängig. Diese letzte Ziffer gibt einen direkten Hinweis, ob ihr in der ersten Woche, in der zweiten Woche oder in der dritten Woche Kindergeld erhaltet. Gerade die Bank und ihre Bearbeitungszeit spielen eine entscheidende Rolle, wann das Kindergeld auf dem eigenen Konto eingeht.
- Kindergelderhöhung: In den nächsten Jahren ist mit einer Erhöhung des Kindergeldes zu rechnen. Diese Erhöhung könnt ihr für die letzten Monate rückwirkend beantragen. Darüber hinaus ist es möglich, Kindergeld bis zu vier Jahre rückwirkend zu beantragen.
- Kindergeld ab 18 Jahren: Erreichen die Kinder ein Mindestalter von 18 Jahren, sind die Eltern ab sofort in der Pflicht, den Kindergeldanspruch bei der Familienkasse nachzuweisen. Ein weiterführender Kindergeldanspruch ist gegeben, wenn Kinder mit einer Ausbildung und einem Studium beginnen.
- Kindergeld für arbeitslose Kinder: Selbst arbeitslose Kinder haben einen Anspruch auf Kindergeld, vorausgesetzt sie bemühen sich um eine Ausbildung und reichen bei der zuständigen Familienkasse die Bewerbungen und Absagen potentieller Arbeitgeber ein.
- Kindergeld für Kinder mit Behinderungen: Darüber hinaus besteht ein Kindergeldanspruch für pflegebedürftige und behinderte Kinder. Die Pflegestufen müssen extern beantragt werden.
- Kinderfreibetrag: Das Finanzamt entscheidet letztendlich anhand der Einkommensteuererklärung, ob die Kindergeldzahlung oder der Kinderfreibetrag für die Eltern günstiger ist. Im Prinzip macht der Kinderfreibetrag nur bei gemeinsam veranlagten Eltern ab einem Jahreseinkommen von 73.500 € Sinn. Diese Entscheidungen gebt ihr an das Finanzamt ab, ihr müsst keinerlei Anträge stellen.
Die Eltern von Paul und Lisa nutzen das Kindergeld, um den eigenen Kindern eine Unterstützung bei der Ausbildung und bei der Weiterbildung zu geben und die Grundversorgung des Existenzminimums abzudecken. Darüber hinaus freuen sich die Eltern über steuerliche Vergünstigungen, die mit Kindern fortan zum Tragen kommen. Im Zweifelsfall greift ihr zum Telefon und fragt die Sachbearbeiterin eurer Familienkasse. Denn schließlich kosten Fragen keinen einzigen Cent, können jedoch eine Ersparnis in dreistelliger Höhe zur Folge haben.
Weiterführende Links und Recherchequellen
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/FamilieundKinder/KindergeldKinderzuschlag/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI494673
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=31470.html
http://www.familien-wegweiser.de/wegweiser/stichwortverzeichnis,did=39986.html
Merkblätter zum kostenlosen Download per PDF:
- Antrag auf Kindergeld KG1: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378287.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378290
- Antrag auf Kindergeld KG1 in anderen Sprachen: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378287.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378290
- Anlage Kind: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mta3/~edisp/l6019022dstbai440780.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI440783
- Anlage für das Ausland: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381583.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381586
- Antrag für Rentner und Waisen mit Wohnsitz im Ausland: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk2/~edisp/l6019022dstbai381587.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI381590
- Antrag für Vollwaisen: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378291.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378294
- Lebensbescheinigung für die Familienkasse: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378299.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378302
- Haushaltsbescheinigung: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378295.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378298
- Erklärung zu den Einkünften bei Kindern über 18 Jahre: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378303.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378306
- Schulbescheinigung: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378307.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378310
- Erklärung zum Ausbildungsverhältnis: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378311.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378314
- Erklärung zu den finanziellen Mitteln bei Kindern mit Behinderung: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mjqx/~edisp/l6019022dstbai685425.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI685428
- Mitteilung über ein Kind ohne Ausbildungsplatz: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378315.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378318
- Veränderungsmitteilung: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378323.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378326
- Antrag Kindergeldzuschlag: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378327.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378330
- Zusatzblatt für alle Angestellten im öffentlichen Dienst: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378327.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378330
- Einkommenserklärung aus selbstständiger Tätigkeit: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378327.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378330
- Ärztliche Bescheinigung für Mehrbedarf: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378363.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378366
- Offizielle Erklärung zum privaten Vermögen: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378363.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378366
- Mieter- und Eigentümererklärung zu den Unterhaltskosten: http://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw/mdk1/~edisp/l6019022dstbai378355.pdf?_ba.sid=L6019022DSTBAI378358
- Antragsformular Online für Mutterschaftsgeld: http://www.mutterschaftsgeld.de/Datenschutzerkl%e4rung.htm
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