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Kindergeld oder Kinderzuschlag – Wann hat wer welchen Anspruch?!

Paare und Alleinerziehende können mit der Geburt eines Kindes auf bestimmte Familienleistungen, wie dem Kindergeld und dem Kinderzuschlag zugreifen. Das Kindergeld ist dabei sicherlich die bekannteste Form der Familienförderung; sie wird monatlich mit einem festen Betrag ausbezahlt. An den Erhalt vom Kindergeld gibt es nur wenige Voraussetzungen die man erfüllen muss. Wobei es auch Faktoren gibt, so zum Beispiel der Bezug von Kindergeld ähnlichen Leistungen, die entweder ganz einen Anspruch auf Kindergeld versagen oder dieses mindern. Die Auszahlung vom Kindergeld erfolgt bis zum 18. Lebensjahr, kann aber je nach Schul- und Berufsausbildung auch bis zum 25. Lebensjahr gezahlt werden.

Kindergeld oder Kinderzuschlag | © panthermedia.net / Dietrich Pietsch

Kindergeld oder Kinderzuschlag | © panthermedia.net / Dietrich Pietsch

Ganz anders sieht es beim Kinderzuschlag aus. Der Kinderzuschlag ist ebenfalls eine Familienförderung und soll Paare und Alleinerziehende sowie die Kinder vor Armut bewahren. Er ist keine Sozialleistung, sondern beruht auf dem Bundeskindergeldgesetz als eine Familienleistung. Für die Antragsstellung und die Auszahlung des Zuschlag, sind wie beim Kindergeld auch, die Familienkassen der Agentur für Arbeit zuständig.

An den Zuschlag sind zahlreiche Voraussetzungen geknüpft. So richtet sich dieser an Eltern und Alleinerziehende die über ein Einkommen verfügen, dieses aber zum Unterhalt nicht ausreicht. Wesentliche Voraussetzungen sind die Einhaltung von einem Mindesteinkommen mit 900.00 Euro für Paare und 600.00 Euro für eine Alleinerziehende. Zudem darf das monatliche Einkommen nicht eine Höchstgrenze überschreiten. Die Höchstgrenze ist pauschaliert und wird unter anderem an den Regelsätzen von Hartz4 beim Kinderzuschlag berechnen festgemacht. Auf dieser Basis wird auch die Höhe des monatlichen Zuschlag durch einen Kinderzuschlag Rechner berechnet. Die maximale Höhe vom Zuschlag beträgt hierbei je Kind im Monat maximal 160.00 Euro. Wobei es noch Zusatzleistungen durch das Bildungs- und Teilhabepaket gibt, die man ebenfalls in Anspruch nehmen kann. Zu diesen Zusatzleistungen die das Bildungs- und Teilhabepaket umfasst, gehört neben einem Zuschuss für Mitgliedsbeiträge in Vereinen und für das Mittagessen in der Schule, auch die Übernahme der Kosten für Ausflüge und Lernmittel.

Kindergeld: Wer hat Anspruch und wie hoch ist es?

Das Kindergeld ist eine Einkommensunabhängige Familienleistung, die sich sowohl an Paare, als auch an Alleinerziehende mit der Geburt richtet. Die Höhe vom Kindergeld ist pauschaliert festgeschrieben und wird monatlich nach Antragstellung ausbezahlt. Grundsätzllich kann man das Kindergeld jederzeit, auch erst im späteren Kindesalter beantragen. Die Auszahlung vom Kindergeld erfolgt hierbei rückwirkend, wobei es man eines in diesem Zusammenhang beachten muss, es gibt eine Verjährungsfrist. Diese Verjährungsfrist beträgt vier Jahre. Die Höhe vom Kindergeld beträgt für das erste Kind 190.00 Euro, für das zweite Kind 190.00 Euro, für das dritte Kind 196.00 Euro und für jedes weitere Kind 221.00 Euro. Die Beträge beim Kindergeld werden je nach Kinderanzahl entsprechend addiert.

Damit man Kindergeld bekommt, muss man bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss das Kind für den Erhalt vom Kindergeld auch im Haushalt leben. Das Kindergeld wird bis zum 18. Lebensjahr bezahlt. Wobei auch eine Ausweitung bis zum 25. Lebensjahr möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Kind noch keinem Beruf nachgeht und damit über kein Einkommen verfügt. Aber auch eine Behinderung vom Kind, kann eine Auszahlung bis zum 25. Lebensjahr ermöglichen. Beim Kindergeld kann es aber auch zu einer Minderung oder sogar zu einem Versagen kommen, wenn man eine Kinderzulage aus einer gesetzlichen Unfall- oder Rentenversicherung bezieht, Leistungen aus dem Ausland die mit dem Kindergeld vergleichbar sind bezieht oder aus zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen. Ob und wie hoch dann ein Kindergeld ausbezahlt wird, ist vom Einzelfall und zahlreichen Fakotren abhängig.

Kinderzuschlag und Anspruch darauf

Nicht immer reicht das Arbeitseinkommen und das Kindergeld zum Unterhalt eines oder mehrere Kinder aus. Damit Familien oder Alleinerziehende nicht in die Armut abrutschen oder auf staatliiche Leistungen wie Hartz4 zurückgreifen müssen, gibt es den Kinderzuschlag. Rund 260.000 Eltern und Kinder beziehen den Zuschlag in Deutschland. An diesen sind zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die für den Erhalt maßgeblich sind.

Wesentliche Voraussetzung für den Erhalt vom Zuschlag ist ein Einkommen aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Selbstständigkeit. Ein Zuschlag für Bezieher von Sozialleistungen wie Hartz4 ist ausgeschlossen. Das Einkommen der Eltern muss eine bestimmte Mindestgrenze erfüllen. Bei Paaren liegt diese Mindesteinkommensgrenze bei 900 Euro Brutto im Monat. Bei Alleinerziehenden ist die Mindesteinkommensgrenze für den Zuschlag mit 600.00 Euro brutto im Monat, deutlich niedriger. Eines muss man im Zusammenhang mit dem Einkommen beim Kinderzuschlag noch beachten, neben einer Mindesteinkommensgrenze, gibt es auch eine Höchsteinkommensgrenze und einen Freibetrag. Die Höchsteinkommensgrenze ist im Gegensatz zum Mindesteinkommen nicht pauschaliert festgelegt. Vielmehr orientiert sich diese an den Regelsätzen für Hartz4 und den Gegebenheiten, wie zum Beispiel die Kosten für die Wohnung oder einen besonderen Bedarf. Letzteres ist gerade dann von Bedeutung wenn beim Kind eine Behinderung vorliegt und dadurch höhere Kosten entstehen. Der Freibetrag ist abhängig vom Bruttlohn festgeschrieben. Gleiches gilt auch für den Regelsatz bei Hartz4, dieser beträgt 351.00 Euro für eine erwachsene und alleinstehende Person, bei einem Paar liegt dieser bei 632.00 Euro im Monat. Diese Sätze sind bundeseinheitlich. Anhand dieser Faktoren wird die Höchsteinkommensgrenze durch einen Kinderzuschlagsrechner festgelegt.

Übersteigt das Einkommen die Höchsteinkommensgrenze wird der Zuschlag versagt. Grundsätzlich muss man eines beim Einkommen und der späteren Berechnung wissen, es wird nur zu 50 Prozent beim Kinderzuschlagsrechner angerechnet. Damit will der Gesetzgeber den Erwerbsanreiz der Eltern fördern, indem nicht alles angerechnet wird. Wobei es Ausnahmen gibt, bezieht man öffentliche oder private Transferleistungen, so werden diese im vollen Umfang angerechnet. Gleiches gilt auch für Einkommen aus Kapitaleinkünften, wie zum Beispiel Aktieneinkünften. Nicht nur aber die Einkünfte der Eltern können sich auf die Höhe vom Zuschlag bei einem Kinderzuschlag Antrag auswirken, sondern auch die des Kindes. So werden beim Kinderzuschlag berechnen, auch die Einkünfte des Kindes berücksichtigt. Solche Einkünfte können zum Beispiel aus einem Erbe bestehen, aber auch aus Unterhaltszahlungen oder einem Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt. Beim Kinderzuschlag berechnen werden die Einkünfte des Kindes voll angerechnet.

Nachfolgend nochmals die Voraussetzungen in der Übersicht

  1. Erfüllung vom Mindesteinkommen mit 900.00 Euro brutto bei Paaren und 600.00 Euro
    brutte bei Alleinerziehende
  2. Keine Überschreitung der Höchsteinkommensgrenze
  3. Einkünfte aus Arbeit werden zu 50 Prozent angerechnet, Einkünfte des Kindes und
    Einkünfte aus Kapitaleinkünften und staatliche Leistungen werden voll angerechnet.

Höhe vom Zuschlag

Die Höhe vom Zuschlag kann man nicht pauschaliert nennen, da dieser sich an den Einkommensverhältnissen der Eltern orientiert. Maximal beträgt aber der Kinderzuschlag je Kind rund 160.00 Euro. Wer die tatsächliche Höhe des Zuschlag wissen möchte, der kann auf einen Kinderzuschlagsrechner zurückgreifen. Mittels einem Kinderzuschlag Rechner kann man auch im Vorfeld bereits prüfen, ob man überhaupt einen Anspruch auf Zuschlag hat und wie hoch dieser ausfallen könnte. Natürlich ist dies nur eine erste Orientierung und ersetzt nicht die amtliche Berechnung. Entsprechende Kinderzuschlag Rechner findet man im Internet, so zum Beispiel auf der Seite des Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend.

Dauer vom Bezug

Grundsätzlich kann der Kinderzuschlag bis zum 25. Lebensjahr des Kindes in Anspruch genommen werden. Wobei man hier aufpassen muss, sollte das Kind über ein eigenes Einkommen durch eine Berufsausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit verfügen, so wird dieses angerechnet und kann auch zum Wegfall des Zuschlag führen.

Natürlich kann man den Anspruch auf den Zuschlag aber auch jederzeit verlieren. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es zu Änderungen beim Einkommen kommt. Steigt dieses und wird dadurch die Höchsteinkommensgrenze überschritten, fällt der Anspruch entsprechend weg. Je nach Einkommensentwicklung, auch beim Kind, kann sich natürlich auch die Höhe des monatlichen Zuschlag ändern. Und dementsprechend eine Neuberechnung mittels dem Kinderzuschlag Rechner erforderlich machen. Kommt es zu einem Arbeitsplatzverlust kann dies natürlich ebenfalls den Wegfall vom Kinderzuschlag bedeuten, wenn man das Mindesteinkommen nicht mehr vorweisen kann. Grundsätzlich ist man als Bezieher immer verpflichtet, entsprechende Veränderungen der Familienkasse mitzuteilen. Zudem erfolgt in regelmäßigen Abständen eine Überprüfung der Einkommen durch die Familienkasse.

Mehr als nur ein Zuschlag

Neben dem maximalen Zuschlag von 160.00 Euro gehört dazu noch das Bildungs- und Teilhabepaket. Dieses muss man nicht gesondert beantragen, sondern gehört zum Kinderzuschlag Antrag. Das Bildungs- und Teilhabepaket soll Kindern von Eltern mit einem niedrigen Einkommen, die Teilnahme an Kindergarten-, Schul- und Freizeitleben ermöglichen. Das Bildungs- und Teilhabepaket besteht aus zahlreichen Angeboten. So übernimmt dieses die tatsächlichen Kosten für Ausflüge und Klassenfahren in Kindergarten und Schule. Mit 100.00 Euro jährlich wird der persönliche Schulbedarf an Lernmaterilien gefördert, zudem werden die tatsächlichen Kosten für die Beförderung zur Schule und Nachhilfe übernommen. Ebenfalls werden jeweils durch einen Zuschuss die Teilnahme an der Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen sowie der Mitgliedsbeitrag in Vereinen übernommen. Wobei der Zuschuss beim Mitgliedsbeitrag auf maximal 10.00 Euro im Monat begrenzt ist.

So kann man den Kinderzuschlag beantragen

Wer jetzt nicht über ein ausreichendes Einkommen zur Deckung seiner Kosten verfügt, der kann den Zuschlag jederzeit beantragen. Ein entsprechendes Kinderzuschlag Formular bekommt man bei seiner örtlichen Gemeindeverwaltung, die auch beim Ausfüllen unterstützt. Ebenso kann man das Kinderzuschlag Formular auch bei seiner zuständigen Familienkasse anfordern, die später den Kinderzuschlag Antrag auch bearbeitet. Alternativ kann man das Kinderzuschlag Formular auch direkt von der Internetseite der Agentur für Arbeit herunterladen, ausfüllen und mit den entsprechenden Nachweisen über den Postweg zurücksenden. Eines sollte man bei der Antragsstellung auf Zuschlag berücksichtigen, nämlich die Bearbeitungsdauer. Diese kann je nach Familienkasse und Antragsumfang bis zu sechs Wochen betragen. Wobei der Zuschlag nach einem positiven Bescheid rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragsstellung ausbezahlt wird.

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