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Kinderfreibetrag – Kindergeld, Einkommenssteuer, Kinderfreibetrag

Um Eltern finanziell bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen, stellt der Staat mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Neben Kindergeld ist der Kinderfreibetrag eine jener finanziellen Unterstützungen, welchen biologischen wie Adoptiv- und in manchen Fällen sogar Pflegeeltern zusteht. Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Freibetrag jährlich bei der Einkommenssteuer angerechnet, ohne dass die Empfänger hierfür Steuern zahlen müssen, da es ein Freibetrag ist – sprich es werden Steuern durch den Kinderfreibetrag reduziert. Für den Erhalt werden keine spezifischen Anforderungen gestellt. Dennoch ist er stark mit dem jeweiligen Einzel- wie Gesamtverdienst der Eltern verbunden, da erst ab einem gewissen Jahresverdienst eine Steuerersparnis zu Stande kommt.

Kinderfreibetrag

Wie andere Freibeträge auch ist der Kinderfreibetrag einer jenen steuerlichen Beträge, für die der Empfänger keine Steuern zahlen muss. Der Freibetrag reduziert die Steuerlast. Die Anrechnung ist hierbei eine staatliche Förderung für Eltern mit Kindern, um ihnen lebenswichtige Maßnahmen zu garantieren. Unter diesen Fallen beispielsweise Nahrung, Behausung, Betreuung und die Ausbildung. Somit besitzt der Kinderfreibetrag den gleichen Zweck wie das Kindergeld, unterscheidet sich allerdings wesentlich von dieser Förderung da keine Auszahlung stattfindet.

Der Kinderfreibetrag kann sowohl von Frauen wie von Männern bezogen werden. Der Betrag ist für leibliche und adoptierte Kinder zu berücksichtigen. Je nach Betreuungsumfang können zudem Pflegeeltern die Förderung beantragen. Beziehungsfähige Eltern müssen sich hierbei entscheiden, welche Art von Steuererleichterung sie wählen. Der gleichzeitige Bezug von Kinderfreibetrag und Kindergeld ist nämlich nicht möglich.

Kinderfreibetrag berechnen

Der Kinderfreibetrag wird -im Gegensatz zum monatlich erhältlichen Kindergeld- jährlich bei der Steuererklärung berücksichtigt. Der Kinderfreibetrag 2017 beträgt dabei 7.356 Euro, welcher am Jahresende fällig wird. Hierbei wird der Betrag rückwirkend durch das Finanzamt anhand des jeweiligen versteuerten Jahreseinkommens angerechnet.

Unabhängig vom jeweiligen Einkommen erhöht bzw. vermindert sich der Betrag jedoch nicht. Je nach Kinderanzahl kann der Freibetrag eine steuerliche Ersparnis oder weniger Geld bedeuten. Damit der Empfänger weiß, welche die günstigere und bessere unterstützende Förderung ist, führt das Finanzamt die sogenannte Günstigerprüfung durch. In dieser Prüfung errechnet der Finanzbeamte den zu erwartenden Betrag und teilt dem Empfänger mit, welcher Lösung letztendlich die bessere für sie bzw. ihn ist. Kinderfreibetrag oder Bezug vom Kindergeld.

Der Kinderfreibetrag wird im Gegensatz zum Kindergeld jährlich angehoben. Im Jahr 2014 wurden noch 7.008. Euro als Freibetrag festgesetzt. Für das Jahr 2015 erhielten Eltern und Bezugsberechtigte dann 7.152 € und der Kinderfreibetrag für 2016 betrug 7.248 Euro. Für 2017 wurde dieser Betrag erneut erhöht und beträgt nun 7.356 Euro. Wie hoch der Kinderfreibetrag im Jahr 2018 sein wird, ist noch nicht klar. Voraussichtlich jedoch wird der Freibetrag nicht erhöht, sodass ebenfalls der Kinderfreibetrag für 2018 in Höhe von 7.356 Euro berücksichtigt werden kann.

Der Kinderfreibetrag setzt sich hierbei übrigens aus zwei getrennten Summen zusammen. 2.640 Euro des Gesamtbetrages sollen für den Betreuungs-, Ausbildungs- sowie Erziehungsbedarf verwendet werden. Die restlichen 4.608 Euro (mehr in 2017) hingegen sollen das sächliche Existenzminimum des Kindes gewährleisten. Der Kinderfreibetrag für 2018 wird voraussichtlich gegen Endes des Jahres veröffentlicht. Ob der Betrag konstant bleibt, steigt oder sinkt, ist vom Staat abhängig. Da der Kinderfreibetrag jedoch in den letzten Jahren immer etwas gestiegen ist, dürfte sich der Kinderfreibetrag für 2017 entweder um wenige Euro erhöhen oder bei einer Summe von 7.356 Euro verbleiben.

Kinderfreibetrag Rechner

Für die Günstigerprüfung wird nicht nur das Einzeleinkommen verwendet. Ist der Empfänger in einer Ehe, wird das gesamte Familieneinkommen als Rechnungsbasis herangezogen. Ein verheiratetes Ehepaar mit zweifacher Vollzeitanstellung verdient beispielsweise 50.000 Euro jährlich welches versteuert werden muss. Das Paar besitzt ein kleines Kind, für welches sie die staatliche Förderung erhalten. Im Kinderfreibetrag Rechner wird nun das familiäre Gesamteinkommen herangezogen und der Finanzbeamte ermittelt, wie hoch der Steuerbetrag mit und ohne Freibetrag ausfallen würde.

Bei einem Gesamteinkommen von 50.000 Euro würde eine Steuerlast inklusive Solidaritätszuschlag von 7.914 Euro fällig werden. Dies bedeutet ein zu versteuerndes Einkommen von 42.086 Euro. Wird allerdings der Kinderfreibetrag von 7.248 Euro vom Gesamteinkommen abgezogen, beträgt der zu versteuernde Gesamtverdienst nur mehr 42.752 Euro. Dieser dient nun als neue Rechenbasis für die Steuern, sodass letztendlich nur noch eine Steuersumme von 5.866 Euro fällig wird.

Dies macht allerdings noch nicht die gesamte Steuerersparnis aus. Die gesamte Differenz zwischen einer Rechnung mit und ohne Freibetrag beträgt rund 2.048 Euro. Dies wäre die anscheinende Steuerersparnis für die Eltern. Da jedoch für das Kind weiterhin Kindergeld bezogen wird, wird die Gesamtsumme dessen als Vergleich herangezogen. Die monatliche Summe von 190 Euro summiert sich binnen einem Jahr auf 2.280 Euro. Wird somit der Kinderfreibetrag statt Kindergeld bezogen, würde dies bedeuten, die Eltern würden jährlich 232 Euro einbüßen. Der Freibetrag entpuppt sich somit als nicht steuerlich günstiger für sie, sodass er nicht bezogen werden sollte.

Die Günstigerprüfung ergibt somit die tatsächliche Steuerersparnis, welche auf den ersten Blick nicht ersichtlich wird. Da der Freibetrag für Kinder sowohl von Alleinerziehenden wie von Ehepaaren beantragt werden kann, ist ein hohes Jahreseinkommen ausschlaggebend für einen positiven Bescheid. Bei Alleinerziehenden rechnet sich der Kinderfreibetrag in der Regel ab einem Gesamteinkommen von mindestens 30.000 Euro. Ehepaare sollten mindestens den doppelten Betrag hiervon -also 60.000 Euro jährlich- verdienen, um eine Ersparnis zu erhalten. Der Kinderfreibetrag setzt allerdings auch voraus, dass bereits alle steuerlich absetzbaren Kosten abgezogen wurden.

Beträgt das jährliche Familieneinkommen eines Ehepaares mit Vollzeitanstellung und einem Kind zum Beispiel 70.000 Euro, würde dies weiterhin ein Kindergeld in Höhe von 2.280 Euro bedeuten. Die Eltern sind verpflichtet einen Steuerbetrag von 14.340 Euro abzuführen. Wird der Kinderfreibetrag von 2016 in Höhe von 7.248 Euro abgezogen, ergibt dies nur noch eine zu versteuernde Summe von 62.752 Euro. Die zu versteuernde Summe schrumpft auf 11.948 Euro. Die Günstigerprüfung ergibt letztendlich eine Steuerersparnis von 2.392 Euro anhand des Kinderfreibetrags. Somit bekommen die Eltern 112 Euro jährlich mehr, wenn sie das Kindergeld nicht wählen. Anders gesagt beträgt die jährlich anfallende Steuersumme beim Beziehen des Kindergelds 14.340 Euro, beim Betrag jedoch nur 14.228 Euro.

Kinderfreibetrag Rechner Ergebnis

Gleich wie das Kindergeld kann der Kinderfreibetrag für die Kinder mit der Geburt berücksichtigt werden. Mitsamt Geburtsschein und notwendigem Formular wird gleich nach der Geburt die Auszahlung des Kindergeldes begonnen. Zusätzlich lässt sich der Betrag bis zu vier Jahre rückwirkend beantragen.

Entspricht das Familiengesamteinkommen einer Höhe, ab welcher sich der Kinderfreibetrag lohnt, sollte dennoch zumindest zu Beginn das Kindergeld beantragt werden. Da dieses monatlich überwiesen wird, steht der Betrag ab Geburtszeitpunkt zur Verfügung und kann dadurch die Eltern etwas finanziell entlasten. Zudem geht das Finanzamt automatisch davon aus, dass Eltern anstatt dem Kinderfreibetrag Kindergeld beziehen und erhalten. Durch diese Tatsache wird das Kindergeld bei der Steuererklärung mit eingerechnet, da die Eltern selbst dafür verantwortlich sind, den richtigen Betrag anzugeben bzw. zu beantragen.

Kinderfreibetrag bei Trennung oder Alleinverdienst

In den bisherigen Beispielen wurde jeweils von einem Kind pro Elternpaar ausgegangen. Dennoch ist der Freibetrag nicht nur an ein einziges Kind gebunden. Jedem Kind, welches im Haushalt der Empfänger lebt, steht der Empfang des vollen Betrages zu. Sind zwei oder mehr Kinder vorhanden, spielt allerdings die Steuerklasse der Eltern eine wichtige Rolle, da die Auszahlung aufgrund des sogenannten Halbteilungsprinzips erfolgt.

Ist das verheiratete Paar jeweils der Steuerklasse IV angehörig, erhalten beide aufgrund der gleichen Steuerleistung jeweils die Hälfte des Betrags. Der Zähler erhöht sich je nach Kind für jeden Elternteil. Ein Kind besitzt den Zähler 1,0, ein zweites Kind 2,0 usw. Gehört jedoch ein Elternteil der Steuerklasse III, der andere der Steuerklasse V an, erhält der Partner mit Steuerklasse 3 den Betrag. Diese Rechnung gilt zugleich für unverheiratete Paare. Gehören diese den Steuerklassen I und II an, ändert sich aber ihr Zähler auf 0,5.

Selbst bei einer Trennung oder Scheidung kann der Kinderfreibetrag weiterhin berücksichtigt werden. Der Bezug des Kinderfreibetrag hängt hierbei stark von der Unterhaltspflicht ab. Im Normalfall steht beiden Elternteilen der Bezug des Betrags zur Hälfte zu. Dies ist unabhängig vom jeweiligen Wohnort des Kindes, solange es beim Vater oder der Mutter lebt. Tritt allerdings der Fall ein, dass ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht in einer Höhe von mindestens 75 Prozent nicht nachkommt, besitzt der besagte Elternteil keinen Anspruch auf den Beitrag. Infolgedessen erhält der andere Elternteil den vollen Betrag von 7.248 Euro.

Eintrag im ELStAM

Nur Personen, welche in die Lohnsteuerklasse I bis IV fallen, sind dazu berechtigt, den Kinderfreibetrag in ELStAM (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) eintragen zu lassen. Die Steuerklassen I und II sind hierbei für nicht verheiratete oder in Trennung lebende Eltern gedacht, welche im ELStAM den Zähler von 0,5 für jedes Kind erhalten. Bei verheirateten Paaren wird im ELStAM automatisch die Steuerklasse V für einen Partner eingetragen, wenn sich der zweite Partner für die Steuerklasse III entscheidet.

Der Antrag für den Erhalt des Kinderfreibetrag muss im Zweifel durch das Formular „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ mitsamt Geburtsurkunde des Kindes beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt vorgelegt werden. Um den Anspruch für das laufende Kalenderjahr sicher zu stellen, muss der Antrag bis spätestens 30. November des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen.

Übertragung des Kinderfreibetrages

Wird bei der Trennung vereinbart, dass ein Elternteil allein die gesamte Summe erhalten soll, benötigt dies eine Übertragung. Um die Übertragung durchzuführen, müssen beide Elternteile getrennt voneinander eine Einkommenssteuererklärung ausfüllen und abgeben. Im Anschluss wird geprüft, ob der sntragsstellende Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er hierbei Unterhalt zu bezahlen hat. Im Normalfall erfüllt der antragsstellende Elternteil seine Unterhaltspflicht bereits, wenn das Kind bei ihm wohnhaft ist. Der andere Elternteil hingegen muss, wie bei einer Scheidung bzw. Trennung ebenfalls seiner Unterhaltsverpflichtung entweder mit weniger als 75 Prozent nachkommen oder in bestimmten Fällen gar nicht unterhaltspflichtig sein.

Ist die Übertragung des Betrages auf das antragsstellende Elternteil erfolgt, erhält dieser nicht nur den gesamten Betrag in Höhe von 7.248 Euro, sonder auch den Ausbildungsfreibetrag. Die Übertragung kann nicht nur auf den andere Elternteil, sondern gleichfalls auf die Großeltern oder Stiefeltern geschehen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn das Kind im selben Haushalt wie die Antragssteller lebt oder eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht.

Um die Übertragung zu veranlassen, muss der bisherige Bezieher das Formular Anlage K ausfüllen und seinem zuständigen Finanzamt schicken. Das Formular Anlage K kann jederzeit im Internet auf der Website des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden. Für die Übertragung wird das Einverständnis beider Elternteile benötigt.

Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht bzw. mit unter 25 Prozent nach, ist dessen Einverständnis bei der Übertragung nicht nötig. Mit dem Formular Anlage K erhalten die Antragsausfüller ein Merkblatt, in welchem vermerkt wird, dass die Eltern nicht nur den Anspruch auf den Betrag verlieren, sondern ebenfalls andere steuerliche Entlastungen nicht mehr erhalten. Beispielsweise steht ihnen keine ermäßigte Kirchensteuer, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, der ermäßigte Solidaritätszuschlag oder die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags sowie Hinterbliebenen-Pausbetrags des Kindes nicht mehr weiterhin zu.

Bezug vom Kinderfreibetrag

Gleich wie das Kindergeld erhalten beide Elternteile den Betrag zu gleichen Teilen.. Insgesamt steht der Bezug vom Kinderfreibetrag bis zu einem Kindesalter von 18 Jahren zu. Befindet sich das Kind jedoch in einer Ausbildung oder ist Student, kann der Zeitraum auf ein Alter von bis zu 25 Jahre verlängert werden. Ab einem Alter von 25 Jahren stoppt der Anspruch auf den Betrag jedoch in besonderen Ausnahmefällen nicht automatisch.

Ist das Kind nicht imstande sich selbst zu erhalten oder ist es beeinträchtigt, kann der Kinderfreibetrag weiterhin bezogen werden. Sind die Eltern geschieden und in einer neuen Beziehung, kann die Berücksichtigung auf den Stiefelternteil übertragen werden. Hierbei ist es aber wichtig, dass das Kind im selben Haushalt wie die Bezieher wohnt. Lebt das Kind mit seinen Großeltern zusammen, können diese ebenfalls als Bezieher des Betrags werden, wenn ein dementsprechender Antrag gestellt wird. Wird in der Partnerschaft ein Kind adoptiert oder bringt der Partner in Kind in die Beziehung, welches wiederum vom neuen Partner adoptiert wird, stehen beiden Personen gleichfalls der Betrag zu. Pflegeeltern können den Betrag beantragen, wenn der Pflegeumfang gegeben ist. Somit erhalten Pflegeeltern nicht automatisch den Freibetrag.

Der Anspruch besteht jedoch nicht bis zum 18. Geburtstag, sondern bis zu jenem Monat, in welchem das Kind sein 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ist das Kind beispielsweise im April geboren, besteht der Anspruch bis März und somit nur für drei Monate. Ist das Kind jedoch im November geboren, kann der Betrag für zehn Monate beansprucht werden. Hat das Kind seine Ausbildung bis zu einem Alter von 18 Jahren abgeschlossen, ist dennoch zugleich bis zu einem Alter bis 21 Jahre als arbeitssuchend gemeldet, kann der Betrag bis zum Vollenden des 21. Lebensjahres bezogen werden.

Bis zum Beenden des 25. Lebensjahres besteht der Bezug dann, wenn das Kind in einer Erstausbildung ist, welche entweder mit einem Schulabschluss, einem Studienabschluss oder einer Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf abgeschlossen wird. Besteht zwischen zwei Ausbildungsschritten eine Wartezeit in einem Ausmaß von maximal vier Monaten, kann der Betrag ebenfalls weiterhin bezogen werden. Dieser Fall tritt beispielsweise ein, wenn der Abiturient im Sommer sein Abiturzeugnis erhält und sich im kommenden Wintersemester für ein Studium inskribiert. Möchte das Kind eine Ausbildung beginnen, findet jedoch keine Ausbildungsstätte, besteht der Anspruch ebenfalls. Tritt der Fall ein, dass die Ausbildungsstelle noch vor Ablegung der Abschlussprüfung, erhalten entweder das Kind oder die Eltern das Geld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes. Leistet das Kind ein freiwilliges ökologisches bzw. soziales Jahr oder Freiwilligendienst ab, ist der Erhalt gleichfalls gegeben.

Da der Betrag bereits ab Geburt des Kindes geltend werden kann, ist der Geburtsmonat entscheidend für den erstmaligen Bezug des Geldes. Wird das Kind im Januar geboren, kann bereits im ersten Lebensjahr der volle Betrag beantragt bzw. bezogen werden. Wird das Kind jedoch erst beispielsweise im Juni geboren, erhalten die Eltern nicht den vollen Betrag, sondern nur eine anteilige Auszahlung. Mit der Geburt im Juni wird der Betrag nur für sieben Monate ausbezahlt. Dies gilt sowohl für Kinderfreibetrag sowie Kindergeld. Um den zutreffenden Betrag zu erhalten, wird der Standardbetrag von 7.248 als Basis verwendet und in auf sieben Monate aufgeteilt. Die Rechnung von 7.248 / 12 x 7 (Gesamtbetrag durch die Gesamtanzahl an Bezugsmonaten mal die zutreffende Monatsanzahl) ergibt somit einen Betrag von 4.228 Euro. Möchten Eltern somit selbst ausrechnen, wie hoch der Betrag für das Neugeborene im ersten Lebensjahr ist, muss nur der zutreffende Betrag mitsamt den vorhandenen Lebensmonaten verwendet werden.

Steuerersparnis für Vielverdiener

Während der Günstigerprüfung wird nicht nur das Gesamteinkommen der Eltern berücksichtigt. Eine genaue Berechnung listet auf, wie hoch die Einkommenssteuer der Eltern bzw. des Elternteils ist. Die Einkommenssteuer dient hier als Differenzwert, welcher aussagt, wie hoch die tatsächlichen Ersparnisse wären.

Verdient ein verheiratetes Paar mit einem Kind zum Beispiel 24.000 Euro jährlich, würde dies eine Einkommenssteuer von 1.236 Euro ohne den zusätzlichen Betrag für das Kind bedeuten. Werden allerdings die 7.248 Euro abgezogen, ergibt dies nicht 24.000 Euro als Bemessungsgrundlage, sondern 16.752 Euro. Bei diesem geringen Einkommen wird die Einkommenssteuer nicht berücksichtig, sodass die Differenz von 1.236 Euro das Ersparnis darstellt.

Besitzt das verheiratete Paar mit einem Kind allerdings ein jährliches Gesamteinkommen von 48.000 Euro, erhöht sich nicht nur die Einkommenssteuer auf 7.452 Euro ohne den Betrag, sondern ergibt eine Berechnungsbasis von 40.752 Euro. Je höher der Verdienst somit ist, desto höher fällt ebenfalls die Einkommenssteuer aus. Zugleich nimmt das Ersparnis anhand der Einkommenssteuer zu, sodass mit höherem Einkommen automatisch mit dem Betrag von 7.248 Euro Steuern gespart werden.

Ist der Elternteil allein stehend und hat ein Kind, erhält es nur die Hälfte des Betrages, somit 3.624 Euro. Der allein verdienende Elternteil muss ohne den Betrag eine Einkommenssteuer von 3.726 Euro bezahlen. Mit dem Betrag für das Kind jedoch schrumpft die Rechnungsbasis auf 20.376 Euro. Der Elternteil muss somit zwar Einkommenssteuer zahlen, erhält allerdings eine deutliche Differenz von ungefähr 1.000 Euro. Je höher der Verdienst des allein verdienenden Elternteils ist, desto höher fällt die Differenz der Einkommenssteuer mit und ohne Betrag für das Kind aus.

Ob Kinderfreibetrag oder Kindergeld bezogen wird bzw. werden sollte, hängt auch stark von der Anzahl der Kinder ab. Der Betrag für Kinder wird für jedes Kind berücksichtigt. Das Kindergeld hingegen erhöht sich mit zunehmender Anzahl der Kinder. Während für das erste und zweite Kind monatlich 190 Euro steuerfrei zur Verfügung gestellt werden, bekommt das dritte Kind bereits 196 Euro. Ab vier Kinder und mehr steigt das monatliche Kindergeld auf 221 € an. Für ein einziges Kind erhalten Eltern somit jährlich 2.280 Euro. Ein zweites Kind verdoppelt den Betrag auf 4.560 Euro. Bei einem dritten Kind erhalten die Eltern zusätzliche 2.352 Euro und somit jährlich 6.912 Euro.

Benutzung von Online Kinderbeitrag Rechner zur Ermittlung der Ersparnis

Online existieren einige Kinderfreibetrag Rechner, welche Interessierten helfen, die vorhandene Steuerersparnis ohne Günstigerprüfung zu errechnen und festzustellen, ob der Kinderfreibetrag oder Kindergeld bezogen werden sollte. Mit Kindergeld fällt in den meisten Fällen der ersparte Betrag gering noch deutlich höher aus, da andere Beträge wie der Sparerpauschbetrag und die Vorsorgepauschale ebenfalls abgezogen werden. Beim Kinderfreibetrag Rechner werden keine personenbezogenen Daten erfasst, sondern lediglich die tatsächliche Ersparnis berechnet. Sämtliche für die Berechnung wichtige Werte, die Anzahl der Kinder sowie das Gesamteinkommen der bezugsfähigen Personen müssen lediglich eingegeben werden. Beim Kinderfreibetrag Rechner gilt jedoch die gleiche Faustregel wie bei der Günstigerprüfung: Erst ab einem Einzeleinkommen von 30.000 Euro bzw. Gesamteinkommen von über 60.000 Euro sollte der Rechner verwendet werden. Liegt das Einzel- bzw. Gesamteinkommen unter diesem Betrag, werden Rechner wie Prüfung ergeben, dass das Kindergeld die bessere und sparendere Alternative darstellt.

Bezug in Österreich

Auch in Österreich stehen Eltern der Betrag für Kinder zu. Jedoch ist es hier nicht der Fall, dass der Kinderfreibetrag oder Kindergeld bezogen werden kann, da der Betrag in Österreich lediglich 440 Euro jährlich pro Kind beträgt. Somit beziehen in Österreich Eltern immer Kindergeld und erhalten so gesehen eine jährliche Prämie für jedes Kind. Anspruch auf die 440 Euro besitzen alle Eltern, welche Einkommens- bzw. Lohnsteuer zahlen. Gleich wie in Deutschland verringert der Betrag die steuerliche Bemessungsgrundlage, sodass eine kleine Steuerersparnis entsteht. Entweder wird der Betrag von einem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen bezogen. Beziehen beide Elternteile den Betrag, erhält jedes Elternteil eine Summe von 300 Euro. Der Betrag kann sogar bezogen werden, wenn das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Dies ist zum Beispiel bei einer Scheidung der Fall, wodurch das Kind nur noch bei einem Elternteil wohnhaft ist. In diesem Fall stehen beiden Elternteilen ebenfalls jährlich 300 Euro zu.

In Österreich ist der Bezug bzw. Erhalt des Betrages gleichfalls von der Unterhaltspflicht der Elternteile abhängig. Alleinerziehende können in gewissen Fällen den vollen Betrag von 440 Euro für sich und das Kind allein beziehen, wenn der andere Elternteil seinen Unterhaltspflichten nicht nachkommt. Generell besteht ein Anspruch, wenn für das Kind bzw. für alle Kinder Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag in Anspruch genommen werden kann. Dies muss jedoch in mindestens einem Zeitraum von sechs Monaten pro Kalenderjahr der Fall sein. Der Freibetrag wird jedoch nicht automatisch ausgezahlt. Erst im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommenssteuererklärung kann die Auszahlung des Betrages veranlasst werden. Hierbei muss die Versicherungsnummer des Kindes bzw. der Kinder mit angegeben werden.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld?

Der Kinderfreibetrag in Deutschland besitzt denselben Hintergrund wie das Kindergeld, nämlich die Finanzierung der Lebensumstände der eigenen Kinder. Dies gilt sowohl für leibliche wie Stief- und Adoptionskinder. In bestimmten Fällen kann der Betrag sogar für Pflegekinder bezogen werden. Die Höhe des Betrages ist staatlich festgesetzt, sodass jährlich eine bestimmte Summe ausbezahlt wird. Ob der Kinderfreibetrag oder Kindergeld in Anspruch genommen werden sollte, teilt das Finanzamt den Eltern mittels Günstigerprüfung mit.

Der Erhalt des Freibetrags rechnet sich jedoch erst ab einem Einzeleinkommen von mindestens 30.000 Euro bzw. gemeinsamen Einkommen von mindestens 60.000 Euro jährlich. Somit beziehen nur wenige Eltern bzw. Elternteile dieses Geld, da das Kindergeld steuerlich für sie besser liegt. Das Geld wird im Normfall bis zum 18. bzw. 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes bezogen. Sonderfälle wie eine Beeinträchtigung, eine Ausbildung oder die Tatsache, dass das Kind nicht allein erhaltensfähig ist, kann den Bezug verlängern. Genaue Informationen für den Bezug sind entweder über das Finanzamt direkt oder über die Website des Bundesministeriums zu erhalten.

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