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Kindergeld für Ausländer

Kindergeld für Ausländer kann erhalten, wer als Bürger der EU sein Niederlassungsrecht in Deutschland wahr nimmt oder Inhaber eines Aufenthaltstitels ist, der zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Ebenfalls wie Inländer erfüllen die Sorgeberechtigten, in der Regel die Eltern, die unbeschränkte Steuerpflicht nach dem Einkommensteuergesetz. Das Bundeskindergeldgesetz wurde hier wegen der Sicherung des Existenzminimum des Kindes mit dem Einkommensteuergesetz verbunden.

Kindergeld oder Kinderzuschlag | © panthermedia.net / Dietrich Pietsch

Kindergeld oder Kinderzuschlag | © panthermedia.net / Dietrich Pietsch

Grundlagen zum Kindergeld für Ausländer

Mindestens ein Kind muss zum eigenen Haushalt gehören. Dabei ist unerheblich, ob es sich um ein eigenes Kind, ein angenommenes Kind, ein Pflegekind oder ein Enkelkind handelt. In der Regel darf dieses Kind das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dieses bedeutet, der Anspruch endet an dem Tag vor dem 18. Geburtstag. Das Kindergeld beträgt monatlich für das erste und das zweite Kind jeweils 190 Euro. Für das dritte Kind sind es 196 Euro. Für jedes weitere Kind werden monatlich 221 Euro gezahlt.

Das Kindergeld für Ausländer kann über diesen Tag hinaus beansprucht werden, wenn ein Kind entweder arbeitslos ist und bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender gemeldet ist oder sich in der Ausbildung befindet. Also eine staatliche oder staatlich anerkannte Schule besucht. Diese kann zum allgemeinbildenden oder dem berufsbildenden Bereich gehören.

Anspruchsberechtigt ist man auch, wenn das Kind einer betrieblichen Ausbildung nachgeht oder ein Studium absolviert. Bei volljährigen ist allerdings die Höhe des Einkommens des Kindes zu berücksichtigen. Für Arbeitssuchende ist das Höchstalter für den Kindergeldanspruch auf die Vollendung des 21. Lebensjahres begrenzt. Für die anderen gilt die Höchstgrenze mit dem 25. Lebensjahr. Die Vollendung eines Lebensjahres ist jeweils einen Tag vor dem Geburtstag. Ein Zeitraum von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird dabei zugestanden.

Sofern eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor der Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten und die Person nicht in der Lage ist, sich selbst zu versorgen, dann wird Kindergeld auch für Ausländer bis zu diesem Alter gewährt. Um als Ausländer für sein Kind Kindergeld beanspruchen zu können, sind je nach Status beim Aufenthalt unterschiedliche Bedingungen zu erfüllen. So existiert eine klare Trennung für Personen deren Staatsangehörigkeit außerhalb der EU begründet ist und Bürgern der EU. Einen Kindergeldanspruch hat man, wenn man sich legal in Deutschland aufhält und auch hier lebt. Leben richtet sich hier nach den steuerrechtlichen Begriffen vom Wohnsitz (vergleiche hierzu das Urteil BFH Urteil vom 20.11.2008 –III R 53/0) oder dem gewöhnlichen Aufenthalt. Geregelt in den Paragraphen 8 und 9 der Abgabenordnung. Dabei kann der Status unterschiedlich sein.

Sprechen wir später bei nicht EU-Bürgern oder Personen aus Drittstaaten über die unterschiedlichen Formen ihrer möglichen Berechtigungen, so können wir jetzt die Rechte von Bürgern aus den Mitgliedsstaaten der ‚Europäischen Union‘ (EU) betrachten. Kindergeld für Ausländer erhalten demnach die Personen, die deutsche Staatsangehörigkeit nicht haben. Die sich aber als Staatsangehörige eines anderen EU-Staates aufgrund der ihnen zustehenden europäischen Freizügigkeit in Deutschland niedergelassen haben. Also wegen ihrer Staatsangehörigkeit in die ‚Europäische Union‘ (EU) gehören oder die wir im allgemeinen als EU-Bürger bezeichnen.

Diesen Staatsangehörigkeiten sind Personen aus dem EU-Wirtschaftsraum gleichgestellt. Dieses gilt für Personen aus Liechtenstein, Island und Norwegen. Denn auch für die gilt die Freizügigkeit und damit Niederlassungsfreiheit. Von der Schweiz wird diese Gruppe erweitert. Da zwischen EU und der Schweiz ein entsprechendes Freizügigkeitsabkommen bereits geschlossen wurde.

Mit den Ländern Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Montenegro und Serbien bestehen für Arbeitnehmer. Eine geringfügige Beschäftigung wie Mini-Job oder 400-Euro Job ist demgemäß ausreichend. Ebenfalls für Arbeitslosengeldbezieher gelten diese staatlichen Abkommen mit der Bundesrepublik Deutschland. Ein vergleichbarer Vertrag wurde von der EU mit einigen Ländern geschlossen.

Vertragsstaaten der EU sind hier Algerien, Marokko, Tunesien und die Türkei. Dieses Abkommen stellt allerdings nicht auf die Arbeitnehmertätigkeit ab, sondern auf die Mitgliedschaft in einer der gesetzlichen Krankenkassen. Damit wird bei dem EU-Abkommen auf eine allgemeine Form der Erwerbstätigkeit abgestellt. Die auch Selbständige und Gewerbetreibende einschließt. Aber auch ohne die Staatsangehörigkeit zu den bereits genannten Staaten zu haben, kann eine Berechtigung auf Kindergeld für Ausländer bestehen. Zum Bezug von Kindergeld ist berechtigt, wer eine Aufenthaltserlaubnis oder einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzt. Der wird von Personen benötigt, die eine Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU nicht besitzen.

Für Kinder die aus einem einem Nicht-EU-Land stammen und dort in eben einem Nicht-EU-Land leben besteht kein Anspruch auf Kindergeld für Ausländer. Dieses gilt auch dann, wenn der Anspruchsberechtigte selber alle anderen Vorgaben erfüllt. Für EU-Bürger ist dieses etwas einfacher. Kindergeld für Polen ist insoweit einfacher zu beziehen. Da reicht die Tätigkeit eines Berechtigten in Deutschland. Das Kind kann also gemeinsam mit der Familie in Polen leben. Ein Anspruch auf Kindergeld in Polen ist mit dem Nachweis einer Erwerbstätigkeit in Deutschland erfüllt.

Kindergeld für Rumänien ist dabei ähnlich zu behandeln. Auch wenn die Erwerbstätigkeit nicht im kleinen Grenzverkehr möglich ist. Im Grundsatz besteht ein Anspruch auf Kindergeld auch für Rumänien ab dem Zeitpunkt, wenn ein Elternteil hier in Deutschland lebt. Das Kind darf aufgrund eigenes Rechts natürlich auch in Deutschland leben. Doch entscheiden die Eltern mit ihrem Aufenthaltsbestimmungsrechts einen Wohnsitz in Rumänien ist dieses für das von Deutschland zu gewährende Kindergeld unerheblich. Damit gilt auch der Monat des Zuzugs eines Elternteils oder eines Sorgeberechtigten für die Anspruchsbegründung.

In gleicher Weise ist das Kindergeld für Bulgarien geregelt. Bulgarien ist ebenfalls Mitglied der Europäischen Union. Das die Freizügigkeit für Kinder nicht in Anspruch genommen werden muss, ist besonders deshalb interessant: Wenn man sieht, dass das Kindergeld in Bulgarien für das erste Kind 18 Euro beträgt und für jedes weitere 25 Euro. Für alle Bürgerinnen und Bürger der EU gilt diese Regelung. Kindergeld für Polen oder Kindergeld für Bulgarien oder eben Kindergeld für Rumänien wird auch dann gezahlt, wenn die Kinder in Deutschland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt haben. Eine Regelung für die Personen aus den derzeitig anderen 28 EU-Ländern.

Demgegenüber wird ein Elternteil mit türkischer Staatsangehörigkeit nur dann ein Anspruch zugebilligt, wenn das Kind ebenfalls in Deutschland wohnt. Ist ein Ausländer auf einen Aufenthaltstitel zum Bezug von Kindergeld-Leistungen angewiesen, so entsteht der Anspruch aber erst mit dem Monat, in dem dieser Aufenthaltstitel auch bewilligt wird. Dieses scheint von daher etwas kurios, da mit der Erteilung des Titels der vorher ‚illegale‘ Status geheilt wird. Der Aufenthalt also wie rückwirkend genehmigt gestellt wird. So erhalten Flüchtlinge und Asylberechtigte erst ab dem Monat ihrer Anerkennung ihren Anspruch auf Kindergeld. Dieses wird dann abgemildert, soweit das Verfahren zu lange dauert. Wer bereits sechs Monate im Bundesgebiet wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, der ist ab diesem Zeitpunkt auch Leistungsberechtigter.

Die Regelungen für Flüchtlinge beziehen sich auf die ‚Genfer Flüchtlingskonvention‘. Für Asylberechtigte ist die Regelung eine europäische Vorgabe. Allerdings nicht der EU oder einer ihrer Institutionen, sondern des in Straßburg (Frankreich) ansässigen ‚Europarates‘. Damit erfüllt Deutschland die Vorgabe des im Europarat getroffenen ‚Vorläufigen europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit‘. Genaueres regelt der Artikel 2 dieser multilateralen Vereinbarung.

In jedem Fall wird geprüft ob der Aufenthaltstitel die Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit einschließt. Eine Erwerbstätigkeit selber ist in dem Zeitpunkt wohl häufig noch nicht möglich. So wird auch eine frühere erlaubte Erwerbstätigkeit bzw der Bezug von Arbeitslosengeld I an dieser Stelle anerkannt. Härten entstehen regelmäßig da, wo die Personen zwar einen Aufenthaltstitel besitzen, aber keine Erlaubnis für eine Erwerbstätigkeit erhalten. Diese Fälle beziehen sich darauf, dass die Abschiebung ausgesetzt wurde oder nur ein kurzzeitiger Schutz verfügt worden ist. Dabei handelt es sich um Personengruppen, die aus humanitären Gründen hier einen Status zum Bleiben bekommen haben. Weitere Gründe hierfür können Härtefälle oder Krieg in ihrem Herkunftsland sein. Dann erst nach drei Jahren wird der Härtefall erkannt. Wer also bereits drei Jahre sich erlaubt in Deutschland aufhält und eigentlich nach Hause geschickt wird erhält dann doch noch den Kindergeldanspruch. Die Zuteilung zu diesem Personenkreis obliegt den Bundes-Ländern der Bundesrepublik Deutschland.

Keinen Anspruch auf Kindergeld haben ferner Asylbewerber. Au-Pairs oder Saisonarbeitern steht ebenfalls keine Anspruch zu. Ebenfalls keinen Anspruch erhalten Personen, die lediglich zur Aus- oder Weiterbildung sich in Deutschland aufhalten. Es ist auch wichtig zu wissen, dass Kindergeld oder vergleichbare Leistungen nicht doppelt bezogen werden dürfen. Dieses gilt hier innerhalb von Deutschland, da ist bei jedem Antrag demgemäß darauf zu achten genehmigende Stellen darauf aufmerksam zu machen. Aber auch vergleichbare Leistungen für ein Kind im Ausland dürfen nicht in Anspruch genommen worden sein.

Einer nach heutigem Recht ausgestellten Niederlassungserlaubnis sind Aufenthaltserlaubnisse und Aufenthaltsgenehmigungen gem. der §§ 15 und 27 AuslG gleichgestellt. Es ist also kein neuer Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zu stellen notwendig. So führt dieses auch im Umkehrschluss dazu, dass die bereits erwähnten Personen die zur Aus- oder Weiterbildung in Deutschland sind diese Vorgabe nicht erfüllen. Da wer studiert, Sprachkurse besucht oder für Schulbesuche eine Erlaubnis hat, diese nach § 16 AuslG besitzt. Oder eben für die betriebliche Weiterbildung nach § 17 AuslG. Es wird also geguckt zu welchem Zweck jemand hier ist. Geht es rein um die Ausbildung besteht kein Anspruch. Es müssen weitere Gründe dazu kommen. Mindestens der Wunsch nach Arbeitsaufnahme wenn ein Arbeitslosengeld I Anspruch vorhanden ist. Sonst eben die tatsächliche Erwerbstätigkeit.

In der Regel wird der Antrag für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gestellt. Danach können die Zeiträume abweichen, weil die Gewährung beispielsweise durch unterschiedlichen Ausbildungsgänge beeinflusst wird. Sinn macht dieses Vorgehen auch bei Auszubildenden. Die zwar in ihrem Ausbildungsvertrag eine Ausbildungsvergütung bereits vereinbart haben, doch kann von diesen Beträgen durch eine Erhöhung der Vergütung abgewichen werden. Ferner wäre ja auch ein Ausbildungsabbruch jederzeit denkbar. Die Anträge werden an die Bundesagentur für Arbeit gerichtet. Die hierfür den Namen ‚Familienkasse‘ trägt.

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